Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Unternehmenssteuerreform II. Zudem wird dadurch dem deutlich gefällten Beschluss des Ständerats aus der Sommersession 2009 entsprochen.283
Eine Rückzahlung an die Aktionäre ist gemäss Absatz 3 nur zulässig, wenn eine zugelassene Revisionsexpertin oder ein zugelassener Revisionsexperte gestützt auf die Bilanz schriftlich bestätigen, dass die Rückzahlung gemäss Absatz 2 Ziffer 4 weder die Erfüllung der Forderungen der Gläubiger gefährdet werden noch eine begründete Besorgnis besteht, dass die Gesellschaft in den nächsten zwölf Monaten zahlungsunfähig wird. Die entsprechende Bestätigung stellt grundsätzlich ein spezifisches Dokument dar (ähnlich der Prüfungsbestätigung gemäss Art. 653m bei der Kapitalherabsetzung). Erfolgt die Rückzahlung der Kapitalreserve allerdings im Rahmen der ordentlichen GV, an welcher auch die Jahresrechnung genehmigt wird, ist es durchaus denkbar, dass die entsprechende explizite Bestätigung auch im Rahmen des Revisionsberichts abgegeben wird. Die zugelassene Revisionsexpertin oder der zugelassene Revisionsexperte muss an der GV anwesend sein, wenn diese nicht durch einstimmigen Beschluss auf ihre oder seine Anwesenheit verzichtet hat. Der Vorentwurf verbietet die Rückzahlung gesetzlicher Kapitalreserven an die Aktionärinnen und Aktionäre nicht. Er sieht aber – wie bei der Kapitalherabsetzung, bei der mittels Herabsetzung des Aktiennennwertkapitals Mittel an die Aktionärinnen und Aktionäre zurückfliessen (s. Art. 653m) – einen Prüfungsbericht vor. Da es es sich wirtschaftlich betrachtet um denselben Vorgang handelt, ist diese Prüfpflicht aufgrund des Gläubigerschutzes sachlich gerechtfertigt.
Siehe in diesem Zusammenhang auch Artikel 677a (unzulässige Rückzahlungen).
Art. 671a, Art. 671b Aufgehoben
Der bisherige Artikel 671a OR (Reserve für eigene Aktien) wird aufgehoben, da für die eigenen Aktien bzw. für eigene Aktien, die von Konzerngesellschaften gehalten werden, die Darstellungsart gemäss neuem Rechnungslegungsrecht (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e OR) gilt (s. Art. 659 ff.).
Der bisherige Artikel 671b OR zur Aufwertungsreserve wird aufgehoben und – wie bereits Artikel 670 – zu den Bestimmungen zur Sanierung im OR überführt. Materiell bleibt er unverändert (s. Art. 725c).
Art. 672 Gesetzliche Gewinnreserve
Die Gewinnreserve umfasst sämtliche Reserven, die aus einbehaltenen Gewinnen der Gesellschaft gebildet werden. Begrifflich wird sie unterteilt in gesetzliche Gewinnreserven (Art. 672) und freiwillige Gewinnreserven (s. Art. 673).
Fünf Prozent des Jahresgewinnes (s. Art. 959b Abs. 2 Ziff. 11 und Abs. 3 Ziff. 8) sind nach Absatz 1 der gesetzlichen Gewinnreserve zuzuweisen. Vor der Zuweisung an die Reserve ist ein allfälliger Verlustvortrag zu decken.
Die gesetzliche Gewinnreserve ist gemäss Absatz 2 zu äufnen, bis sie zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve die Höhe von 50 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals erreicht. Einerseits wird der Maximalbetrag der gesetzlichen Reserve von bisher 20 Prozent des liberierten Aktienkapitals auf neu 50 Prozent des gesamten ausgegebenen Aktienkapitals erhöht. Andererseits entfällt
283 AB 2009 S 647 ff.