Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Art. 674 Verrechnung mit Verlusten
Verluste müssen gemäss Absatz 1 in folgender Reihenfolge verrechnet werden: mit dem Gewinnvortrag (Ziff. 1), mit freiwilligen Gewinnreserven (Ziff. 2), mit der gesetzlichen Gewinnreserve (Ziff. 3) und mit der gesetzlichen Kapitalreserve (Ziff. 4).
Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder mit der gesetzlichen Kapitalreserve können nach Absatz 2 verbleibende Verluste teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
Siehe in diesem Zusammenhang auch Artikel 677a (unzulässige Rückzahlungen).
Art. 675 Abs. 3 Dividenden
Artikel 675 wird mit einem neuen Absatz 3 ergänzt. Dividenden dürfen erst festgesetzt werden, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche und an die freiwillige Gewinnreserve erfolgt ist (s. Art. 672 und 673).
2.1.15 Zwischendividenden
Art. 675a und Art. 676/677 Randtitel Zwischendividenden
In der Praxis zeigt sich ein verstärktes Bedürfnis betreffend der Ausrichtung von Zwischen-/Interimsdividenden, insbesondere zur Liquiditätsumverteilung innerhalb eines Konzerns und bei Gesellschaften, deren Aktionärinnen und Aktionäre aufgrund ihrer Herkunft Quartalsdividenden gewöhnt sind. Es ist jedoch umstritten, ob nach geltendem Recht die Ausrichtung von Zwischendividenden überhaupt zulässig ist.285 Der Vorentwurf will diesbezüglich klare rechtliche Grundlagen schaffen.
Gemäss Artikel 675a Absatz 1 Ziffer 1 müssen die Statuten die Möglichkeit zur Ausrichtung von Zwischendividenden ausdrücklich vorsehen. Die Ausrichtung muss zudem gemäss Ziffer 2 durch die Aktionärinnen und Aktionäre stets auf der Grundlage einer Zwischenbilanz, die nicht älter als sechs Monate sein darf, beschlossen werden (s. auch Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5).
Die Erstellung einer Zwischenbilanz setzt eine zumindest summarische Erfolgsrechnung voraus. Dies ergibt sich bereits aus dem Prinzip der doppelten Buchhaltung.286 Zusätzliche Informationen, die für die Beurteilung der Zwischenbilanz und der summarischen Erfolgsrechnung durch die Revisionsstelle bzw. durch die Aktionärinnen und Aktionäre wesentlich sind (Art. 959a Abs. 3, Art. 959b Abs. 5 OR), sind in einem verkürzten Anhang aufzuführen.
Die Revisionsstelle muss die Zwischenbilanz prüfen, bevor die GV die Ausschüttung der Zwischendividende an die Aktionärinnen und Aktionäre beschliessen darf. Die Revision orientiert sich an der Art der Revision, welcher die Gesellschaft für die
285 S. RICO A. CAMPONOVO/HANS MOSER, Interimsdividende soll in der Schweiz möglich werden, ST 2010/1-2, S. 48.
286 S. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 13 N 770; Empfehlung der Treuhand-Kammer zur Prüfung 800-1, Version 2.0, Prüfungen nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz; FusG), N 63.