Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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aber die bisherige zweite Zuweisung an die gesetzliche Reserve (s. Art. 671 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Die Reservenbildung wird also vereinfacht.

Das Partizipationskapital ist dem Aktienkapital für die Berechnung der gesetzlichen Gewinnreserven gleichgestellt (s. Art. 656b Abs. 3 Ziff. 1). Selbstverständlich ist es nach wie vor möglich, statutarisch oder durch Beschluss der GV die Höhe der Zuweisung aus dem Jahresgewinn oder die Schwelle von 50 Prozent anzuheben. Dadurch wird die Ausschüttungssperre für erarbeitete Mittel erweitert. Eine Absenkung ist hingegen nicht zulässig.

Bei Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), ist die gesetzliche Gewinnreserve zu äufnen, bis sie zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve die Höhe von 20 Prozent des eingetragenen Aktienkapitals erreicht. Für Holdinggesellschaften bestehen bereits im geltenden Recht Erleichterungen (Art. 671 Abs. 4 OR).

Gemäss Absatz 3 darf die gesetzliche Gewinnreserve unter denselben Voraussetzungen verwendet werden wie die gesetzliche Kapitalreserve (s. Art. 671 Abs. 2 und 3). Siehe in diesem Zusammenhang auch Artikel 677a (unzulässige Rückzahlungen).

Art. 673 Freiwillige Gewinnreserven

Die GV kann gemäss Absatz 1 in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung zusätzlicher freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.

Freiwillige Gewinnreserven dürfen nach Absatz 2 nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionärinnen und Aktionäre dies rechtfertigt. Die Bildung zusätzlicher Reserven ist demnach mit Blick auf den Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen nicht nach freiem Ermessen zulässig. Nicht zulässig ist die Bildung von Reserven beispielsweise dann, wenn sie unternehmensfremden Zwecken, der «Aushungerung» von Personen mit Minderheitsbeteiligungen oder einem missbräuchlichen Tiefhalten des Aktienkurses durch tiefe Dividendenausschüttungen dient.

Die im geltenden Recht vorgesehene Möglichkeit zur Bildung von Reserven zu Wiederbeschaffungszwecken (s. Art. 674 Abs. 2 Ziff. 1 OR) wird nicht mehr erwähnt. Zu Wiederbeschaffungszwecken dürfen aber zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden (Art. 960a Abs. 4 OR). Zudem verfügen die Gesellschaften über ausreichenden Spielraum hinsichtlich der Bildung von Reserven zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Behandlung von Verlusten (s. Art. 674) regelt gemäss Absatz 3 die GV die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven. Die Verwendung statutarischer und beschlussmässiger Reserven richtet sich so lange nach ihrer Zweckbestimmung, als keine Verluste vorliegen.

Aufgehoben werden die bisherigen Artikel 673 und 674 Absatz 3 OR betreffend die Schaffung von Reserven zu Wohlfahrtszwecken für die Beschäftigten, da solche Zuwendungen gemäss Artikel 331 Absatz 1 OR auf andere Rechtsträger (z. B. auf Personalfürsorgestiftungen) zu übertragen sind. Zudem haben die Reserven zu Wohlfahrtszwecken stark an Bedeutung verloren.284

284 S. MARKUS R. NEUHAUS/PATRICK BALKANYI, Art. 674 N 6, in: Honsell, Heinrich/Vogt, Nedim Peter/Watter, Rolf (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012.