Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 103Fedlex · Erläuternder Bericht
Dividenden dürfen bereits nach geltendem Recht nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden (Art. 675 Abs. 2 OR). Die Reserven müssen dabei einen allfälligen Bilanzverlust übersteigen.288
2.1.17 Rückerstattung von Leistungen
Art. 678 Rückerstattung von Leistungen; Im Allgemeinen
Eine griffigere Regelung der Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen, die für börsenkotierte und nicht börsenkotierte Gesellschaften gilt, ist für eine gute Corporate Governance sehr wichtig. Dadurch kann ein ungerechtfertigter Abfluss von Gesellschaftsvermögen rückgängig gemacht werden. Artikel 678 schützt folglich die Eigentumsrechte der Aktionärinnen und Aktionäre und liegt im Interesse der Gläubigerinnen und Gläubiger der Gesellschaft.
In Absatz 1 werden neu die mit der Geschäftsführung befassten Personen und die Mitglieder des Beirats289 als rückerstattungspflichtige Personen ausdrücklich erwähnt. Durch diese Formulierung wird deutlich hervorgehoben, dass auch materielle und faktische Organe von der Pflicht zur Rückerstattung erfasst werden. Personen, die Aktionärinnen und Aktionären, Mitgliedern des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befassten Personen und Mitgliedern des Beirats nahestehen, sind ebenfalls vom Geltungsbereich erfasst. Dadurch soll die Umgehung der Pflicht zur Rückerstattung verhindert werden. Es wird in Absatz 1 zudem explizit festgehalten, dass die Pflicht zur Rückerstattung auch die ungerechtfertigte Rückzahlung gesetzlicher Kapital- und Gewinnreserven (s. Art. 671 Abs. 3, 677a) und die ungerechtfertigte Leistung unzulässiger oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässiger Vergütungen (v. a. Art. 735c f.) erfasst.
Neu wird in Absatz 2 ausdrücklich festgehalten, dass ein Rückerstattungsanspruch entsteht, wenn die Gesellschaft von Aktionärinnen und Aktionären (hiezu zählen auch die Partizipantinnen und Partizipanten), von Mitgliedern des Verwaltungsrats oder des Beirats, von mit der Geschäftsführung befassten Personen sowie von ihnen nahestehenden Personen Vermögenswerte übernimmt oder sonstige Rechtsgeschäfte abschliesst und die dafür erbrachte Gegenleistung in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Höhe des Vermögenswertes oder der sonstigen Leistung steht. Es soll im Zusammenhang mit der Abschaffung der (beabsichtigten) Sachübernahme (s. Ziff. 1.3.1.3) klar hervorgehoben werden, dass die Übernahme von Vermögenswerten von den erwähnten Personen zu offensichtlich nicht marktüblichen Konditionen zulasten der Gesellschaft unzulässig ist. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich nicht auf die gesamte Gegenleistung, sondern nur auf denjenigen Teil, welcher in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Im Übrigen bleibt das abgeschlossene Rechtsgeschäft bestehen. Absatz 2 macht deutlich, dass nicht nur der überbezahlte Erwerb von Vermögenswerten, sondern auch sämtliche weiteren Rechtsgeschäfte zuungunsten der Gesellschaft – z. B. der Abschluss eines Miet- oder Leasingvertrag zwischen einer Aktionärin und der Gesellschaft oder eines Arbeitsvertrag zwischen einem Mitglied der Geschäftsleitung und der Gesell-
288 S. PETER KURER/CHRISTIAN KURER, Art. 675 N 23, in: Honsell, Heinrich/Vogt, Nedim Peter/Watter, Rolf (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012.
289 Zum Begriff des Beirats, s. Kommentar zu Art. 734a–c.