Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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S. Kommanditaktiengesellschaft der A. Genossenschaft, wo er auch Mitglied der Verwaltung und der Konzernleitung ist; Mitglied des Vorstands des Wirtschaftsdachverbands E. Die detaillierte Angabe der Funktionen ist für die Aktionärinnen und Aktionäre wichtig, damit sie das Vorhandensein allfälliger Interessenkonflikte (s. Art. 717a) und die ungefähre zeitliche Beanspruchung der betroffenen Person abschätzen können. Auch die Firma bzw. der Name der Unternehmen sind vollständig wiederzugeben, so dass das Unternahmen klar identifiziert werden kann.
Diese Transparenzvorschrift ist in der VegüV nicht enthalten. Sie drängt sich jedoch auf, da bereits kurz nach Inkrafttreten der Verordnung erkennbar wurde, dass viele Gesellschaften die Pflicht zur Verankerung der Anzahl solcher Tätigkeiten in den Statuten (s. Art. 12 Abs. 1 Ziff. 1 VegüV) rechtlich fragwürdig ausgelegt haben. Sie scheuen es offensichtlich, der GV eine genaue Ziffer der zulässigen Tätigkeiten offenzulegen. Einerseits werden Tätigkeiten in anderen Unternehmensgruppen nur als eine Tätigkeit gewichtet, obschon die betreffenden Personen im obersten Kader etlicher Gesellschaften der Gruppe tätig sind. Andererseits werden Tätigkeiten in Vereinen und Stiftungen zum Teil überhaupt nicht gewichtet.
Der Vorentwurf verzichtet darauf, die Vorgaben zur statutarischen Grundlage zu verschärfen. Hingegen wird für die Aktionärinnen und Aktionäre umfassende Transparenz hinsichtlich der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten ausserhalb der eigenen Gesellschaft gewährleistet. Gestützt auf diese Informationen kann die GV besser beurteilen, ob sie die statutarische Grundlage der Gesellschaft anpassen und die Anzahl der zulässigen Tätigkeiten einschränken will. Zudem findet eine Prüfung der entsprechenden Angaben durch die Revisionsstelle statt (s. Art. 728a Abs. 1 Ziff. 4).
Art. 734e Vergütungsbericht; Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung
Bei börsenkotierten Gesellschaften, welche die Schwellenwerte von Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 OR überschreiten, sind im Vergütungsbericht gemäss Artikel 734e gewisse Angaben zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zu machen, sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent vertreten ist. So sind die Gründe, weshalb die Geschlechter nicht je zu mindestens 30 Prozent vertreten sind, und die geplanten oder bereits umgesetzten Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts anzugeben («Comply or explain»- Ansatz). Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gilt spätestens ab dem Geschäftsjahr, das 5 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt (s. Art. 5 der Übergangsbestimmungen).
Es sind zwar seit einigen Jahren Bemühungen grosser Gesellschaften erkennbar, mehr Frauen in die Verwaltungsräte und die Geschäftsführung zu wählen. Betrachtet man jedoch die 100 grössten Unternehmen der Schweiz, so ist die Situation noch immer ernüchternd. Gemäss dem anerkannten Schillingreport 2014, der seit neun Jahren die Zusammensetzung der obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane der grössten Schweizer Unternehmen analysiert, beträgt der Anteil der Verwaltungsrätinnen lediglich 13 Prozent und der Anteil der Frauen in der Geschäftsleitung sogar nur 6 Prozent (die Zahlen 2014 basieren auf einer Erhebung per Stichtag 31. De-