Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Art. 776 Ziff. 4 Statuten; gesetzlich vorgeschriebener Inhalt

Der Begriff «Bekanntmachungen» wird durch die zutreffendere Bezeichnung «Mitteilungen» ersetzt. Neu haben die Statuten nur noch anzugeben, in welcher Form die Mitteilungen an die Gesellschafter zu erbringen sind (s. Art. 626 Abs. 1 Ziff. 7). Mit dieser Angabe wird gleichzeitig auch die in den Statuten vorgeschriebene Form für die Einberufung der Gesellschafterversammlung festgelegt (Art. 805 Abs. 5 Ziff. 1 OR i. V. m. Art. 700 Abs. 1).

Art. 777 Abs. 2 Ziff. 2bis Gründung

Absatz 2 wird in Anlehnung an das Aktienrecht mit einer Ziffer 2bisergänzt, wonach bei einem Stammkapital in Fremdwährung die Gründer festzustellen haben, dass dieses einem Gegenwert von mindestens 20'000 Franken entspricht (s. Art. 629).

Art. 776a Aufgehoben

In Anlehnung ans Aktienrecht wird Artikel 776a aufgehoben und es wird auf die Auflistung des bedingt notwendigen Statuteninhalts verzichtet. Siehe zur Begründung die Ausführungen zu Artikel 627. Materiell sind damit keine Änderungen verbunden.

Art. 777b Abs. 2 Ziff. 6 Belege

In Anlehnung an die Änderungen im Aktienrecht wird auch bei der GmbH eine (beabsichtigte) Sachübernahme künftig nicht mehr als qualifizierter Tatbestand angesehen, der im Rahmen einer Gründung oder Kapitalerhöhung der Statuten- und der Registerpublizität unterliegt (s. Ziff. 1.3.1.3).

Entsprechend sind Sachübernahmeverträge nicht mehr Beilagen zum Errichtungsakt und Artikel 777b Absatz 2 Ziffer 6 kann aufgehoben werden (s. Art. 628).

Art. 777c Einlagen

Da neu auch das Aktienrecht zwingend die Vollliberierung vorschreibt (s. Art. 632), kann betreffend die Einlagen neu gesamthaft auf das Aktienrecht verwiesen werden (s. Art. 632 ff.).

Art. 781 Abs. 4 Erhöhung des Stammkapitals

In Anlehnung an die Änderung im Aktienrecht wird die Frist, innert der eine Erhöhung des Stammkapitals beim Handelsregisteramt anzumelden ist, von drei auf sechs Monate erhöht (s. Art. 650).

Art. 782 Abs. 2 Herabsetzung des Stammkapitals

Artikel 782 Absatz 2 wird sprachlich dahingehend angepasst, dass das Stammkapital in keinem Fall unter das Mindestkapital gemäss Artikel 773 herabgesetzt werden kann. Diese Formulierung erfolgt aufgrund des neuen Artikels 773. Materiell erfolgt keine Änderung.