Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Art. 791 Abs. 1 Eintragung ins Handelsregister
Der Vorentwurf sieht neu ausdrücklich vor, dass bei ausländischen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern im Handelsregister die Staatsangehörigkeit anzugeben ist. Dies entspricht Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe d der Handelsregisterverordnung393.
Art. 798, 798a und 798b Dividenden, Zinse, Tantiemen
Für Dividenden, Zwischendividenden, Zinsen, Bauzinsen und Tantiemen wird in Artikel 798 gesamthaft auf das Aktienrecht verwiesen, so u. a. auf die Artikel 660 OR bzw. auf die Artikel 661, Art. 675a–677). Artikel 798a und 798b werden daher aufgehoben.
Hinsichtlich der Reserven und ihrer Rückzahlung verweist Artikel 801 OR ebenfalls auf das Aktienrecht, insbesondere auf die Artikel 671–674 und 677a.
Art. 802 Abs. 2 und 4 Auskunfts- und Einsichtsrecht
Die Änderungen von Artikel 802 Absatz 2 sind rein terminologischer Natur («Geschäftsbücher» statt «Bücher»; s. Art. 958f OR).
Die Änderung in Absatz 4 betrifft nur den französischen Gesetzestext.
Art. 804 Abs. 2 Ziff. 3, 5bisund 14 Gesellschafterversammlung; Aufgaben;
Infolge des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Revisionsrechts wird Ziffer 3 angepasst. Nach Artikel 728a OR prüft die Revisionsstelle bei der Aktiengesellschaft auch eine allfällige Konzernrechnung. Bei der GmbH gilt dasselbe; der Hinweis auf den Konzernprüfer kann deshalb gestrichen werden.
Entsprechend dem Aktienrecht wird die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven in Ziffer 5bisausdrücklich erwähnt und sauber vom Beschluss über die Verwendung des Gewinns getrennt (s. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 6).
Die Änderung in Ziffer 14 betrifft nur den französischen Gesetzestext.
Art. 805 Abs. 4 und 5 Ziff. 2, 2bis, 8 und 10 Einberufung und Durchführung
Das GmbH-Recht sieht vor, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung auch auf dem Zirkularweg gefasst werden können. Der Entwurf 2007394 wollte die schriftliche Beschlussfassung auf Beschlüsse beschränken, die nicht der öffentlichen Beurkundung bedürfen. Dies entspricht allerdings nicht den Tendenzen in der Lehre, welche die öffentliche Beurkundung von Zirkularbeschlüssen zulässt (s. Art. 701d).
In Artikel 805 Absatz 5 Ziffer 2, 2bis, 8 und 10 wird der Verweis auf das Aktienrecht den neuen Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung der GV angepasst.
393 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411).
394 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1726.