Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Art. 808b Abs. 1 Ziff. 2bis6bisund 8 Wichtige Beschlüsse
Mit den Ziffern 2bisund 6biserfolgt die Anpassung an die neuen Bestimmungen des GmbH-Rechts (s. Art. 773; Art. 805 Abs. 5 Ziff. 10) und des Aktienrechts (s. Art. 704 Abs. 1 Ziff. 9 und 10).
Die Änderung in Ziffer 8 betrifft nur den französischen Gesetzestext.
Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3, 5 und 7 Aufgaben der Geschäftsführer
Artikel 810 Absatz 2 Ziffer 3, 5 und 7 werden an die Bestimmungen des Aktienrechts angepasst (s. Art. 716a).
Art. 820 Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung
Die vorgeschlagenen aktienrechtlichen Neuerungen im Bereich der Sanierung (s. Art. 725 ff.) bedingen eine Anpassung der darauf verweisenden Normen.
Kraft Verweisung sind die Bestimmungen, die auf das Aktienkapital abstellen, entsprechend auf das Stammkapital anzuwenden. Die Handlungspflichten des Verwaltungsrates treffen entsprechend die Geschäftsführung der GmbH (s. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7).
Mit der Integration des Konkursaufschubes in das Nachlassrecht (s. Ziff. 1.3.7.3) geht die Streichung des entsprechenden Hinweises einher.
Unverzüglich einbezahlte Nachschüsse sind nunmehr insbesondere im Rahmen der Anwendung von Artikel 725b Absatz 4 Ziffer 2 oder im Rahmen eines Nachlassgesuchs zu prüfen.
Der Verweis auf die Bestimmungen des Aktienrechts umfasst stets auch die Bestimmung zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen (Art. 725c).
2.2.3 Genossenschaft
Art. 832 Ziff. 1 und 3-5 Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
Ziffer 1 enthält eine redaktionelle Anpassung. Die Bezeichnung «Namen» wird aus dem Gesetz entfernt. Die Genossenschaft geniesst den Firmenschutz nach Artikel 951 Absatz 2 OR und ist daher Trägerin einer Firma und nicht eines Namens.
Ziffer 3 wird aufgehoben. Die Bestimmung hätte bereits heute materielle und systematisch zum bedingt notwendigen Inhalt der Statuten gehört (s. Art. 833).
Die Verwaltung und Vertretung in der Genossenschaft ist in den Artikeln 894 ff. und 898 ff. OR geregelt; für die Revisionsstelle sind die aktienrechtlichen Bestimmungen entsprechend anwendbar (Art. 906 Abs. 1 OR i. V. m. Art. 727 ff. OR). Somit ist es nicht erforderlich, entsprechende Statutenbestimmungen zu verlangen. Ziffer 4 wird deshalb aufgehoben (s. auch Art. 626).
Auch bei der Genossenschaft ist bei Ziffer 5 der Begriff «Bekanntmachungen» durch «Mitteilungen» zu ersetzen (s. Art. 626).