Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Art. 833 Ziff. 3, 5 und 8 Weitere Bestimmungen

Im Unterschied zum Aktien- und GmbH-Recht (s. Art. 627 und 776a) wird im Genossenschaftsrecht die Bestimmung zum bedingt notwendigen Statuteninhalt nicht aufgehoben (s. Art. 627 und Art. 776a). Auch wenn in Bezug auf den Katalog des bedingt notwendigen Statuteninhalts eine Analogie zur Aktiengesellschaft und zur GmbH angezeigt gewesen wäre, ist die Situation bei der Genossenschaft differenzierter zu betrachten. Im Genossenschaftsrecht sind die materiellen Normen sehr viel weniger umfangreich und detailliert als bei der Aktiengesellschaft und bei der GmbH. Zum einen basiert das geltende Genossenschaftsrecht noch weitgehend auf der Grundlage von 1936. Zum anderen besteht im Genossenschaftsrecht mehr Flexibilität und Freiheit, da materielle Normen analog dem Aktien- oder GmbH-Recht oftmals fehlen. So verfügt die Genossenschaft als personenbezogene Körperschaft im Unterschied zur Aktiengesellschaft und zur GmbH nicht über ein in einzelne Teile zerlegtes feststehendes Grundkapital. Bestimmungen zum Kapital wie etwa über die Mindesthöhe des Kapitals, über den Mindestnennwert der Anteile und über die minimale Liberierung fehlen. Eine Aufhebung von Artikel 833 in Analogie zum Aktienrecht hätte daher zur Folge, dass verschiedenste Bestimmungen materiell ergänzt und somit auch oftmals die Systematik angepasst werden müsste. So müsste etwa eine Bestimmung zum Kapital geschaffen werden, die besagt, dass die Genossenschaft über ein Genossenschaftskapital verfügen kann, wenn die notwendige statutarische Grundlage vorhanden ist. Weiter müssten analog dem Aktienrecht Bestimmungen über eine Sacheinlagegründung geschaffen werden. Dies soll jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Aktienrechtsrevision sein. Entsprechend wird der bestehende Artikel 833 nicht aufgehoben, sondern nur in den zwingend revisionsbedürftigen Punkten angepasst.

In Analogie zum Aktienrecht ist auch bei der Genossenschaft die Sachübernahme nicht mehr als qualifizierter Tatbestand bei einer Gründung oder Kapitalerhöhung anzusehen und unterliegt somit nicht der Statuten- und der Registerpublizität (s. Ziff. 1.3.1.3). Ziffer 3 kann daher ersatzlos gestrichen werden. Sofern die empfangene Gegenleistung in einem Missverhältnis zur Höhe des Vermögenswertes steht, entsteht ein Rückerstattungsanspruch (s. Art. 902a i. V. m. Art. 678).

Artikel 832 Ziffer 3 OR wird in Artikel 833 Ziffer 5 übertragen und redaktionell überarbeitet (s. Art. 832 Ziff. 3).

In Ziffer 8 wird «Reinertrag» durch «Bilanzgewinn» ersetzt; damit erfolgt eine Anpassung ans Aktienrecht (s. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR).

Art. 834 Abs. 2 Konstituierende Versammlung

In Übereinstimmung mit den Änderungen des Aktien- und GmbH-Rechts (Sachübernahme gilt nicht mehr als qualifizierter Tatbestand, welcher der Statuten- und Registerpublizität unterliegt; s. Ziff. 1.3.1.3) wird Absatz 2 dahingehend angepasst, dass im Gründerbericht nur zu den Sacheinlagen Stellung zu nehmen ist.

Art. 856 Randtitel, Abs. 2 Bekanntgabe des Lageberichts, der Jahresrechnung

und der Konzernrechnung

Die Norm wird der entsprechenden Bestimmung im Aktienrecht nachgebildet (s. Art. 696 Abs. 3).