Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Art. 857 Abs. 2bis und 3 Auskunftserteilung

Die aktienrechtlichen Vorschriften über die Offenlegung der Vergütungen des obersten Kaders sollen sinngemäss auch bei Genossenschaften gelten. Bei Genossenschaften mit mehr als 2'000 Mitgliedern erfolgt die Bekanntgabe gemäss den Artikeln 734−734d. Bei den übrigen Genossenschaften gelangt Artikel 697 Absatz 4 zur Anwendung.

In Absatz 3 wird «Richter» durch «Gericht» ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Art. 874 Abs. 2 Änderungen der Haftungsbestimmungen

Die Bestimmung wird terminologisch ans Aktienrecht angepasst. Der generelle Verweis macht deutlich, dass analog dem Aktienrecht sowohl eine ordentliche Kapitalherabsetzung wie auch eine Kapitalherabsetzung zur Beseitigung einer Unterbilanz oder eine Harmonika möglich sind (s. Art. 653j ff.).

Art. 879 Abs. 2 Ziff. 2bis und 3bis Generalversammlung; Befugnisse

Bei der Anpassung an das neue Rechnungslegungsrecht wurde die Befugnis der GV zur Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung auch für die Genossenschaft ausdrücklich vorgesehen (Art. 879 Abs. 2 Ziff. 3 OR).395 Dadurch ist die Befugnis der GV zur Genehmigung der Betriebsrechnung (Erfolgsrechnung) und der Bilanz sowie der Verteilung des Reinertrages weggefallen (s. Art. 879 Abs. 2 Ziff. 3 aOR). Dieses gesetzgeberische Versehen wird nun korrigiert, indem die frühere Ziffer 3 wieder ins Gesetz aufgenommen wird. Sie wird dabei terminologisch an das Aktien- und Rechnungslegungsrecht angepasst.

Die neue Ziffer 3biswird in Übereinstimmung mit dem Aktienrecht eingefügt (s. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 6).

Art. 893a Verwendung elektronischer Mittel

Für die Verwendung elektronischer Mittel wird neu auf das Aktienrecht verwiesen (s. Art. 701c ff.).

Art. 902 Abs. 3 Pflichten. Im Allgemeinen

Die Bestimmung wird aus gesetzestechnischen Gründen neu gegliedert und redaktionell überarbeitet. Im Hinblick auf das neue Rechnungslegungsrecht wird neu in Absatz 3 Ziffer 2 der Begriff «Geschäftsbericht» verwendet.

Art. 902a Rückerstattung von Leistungen

Das Genossenschaftsrecht kennt keine allgemeine Pflicht zur Rückerstattung wie sie für die Aktiengesellschaft (Art. 678 OR) bzw. die GmbH (Art. 800 OR) gelten. Gemäss Art. 904 OR besteht lediglich ein Schutz der Gesellschaftsgläubiger von ungerechtfertigten Bezügen, der allerdings erst im Konkurs greift.

395 AS 2012 6679, 6696.