Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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2.3.11 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004452
Art. 53 Abs. 2 Konkurseröffnung
Der Verweis auf die Bestimmungen über das Nachlassverfahren und über die Benachrichtigung des Gerichts wurde an die Streichung des Konkursaufschubs und an die neuen aktienrechtlichen Bestimmungen zur Benachrichtigung des Gerichts (s. Ziff. 2.1.33) angepasst. Im Übrigen bleibt es aber bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit der (neuen) Pflichten des Verwaltungsrates bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung (Art. 725 ff.) auf Versicherungsunternehmen.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Mit den beabsichtigten Bestimmungen sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für den Bund im Sinne zusätzlicher Ausgaben verbunden. Es wird insbesondere keine neue Behörde vorgesehen bzw. keine bestehende Behörde ausgebaut.
Ob einzelne börsenkotierte Aktiengesellschaften ihren Sitz ins Ausland verlegen werden und damit Steuereinnahmen, Sozialabgaben und Arbeitsplätze verloren gehen, lässt sich nicht genau voraussagen. Mit vielen zusätzlichen Sitzverlegungen ist nicht zu rechnen, da die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV)453 bereits viele der einschneidensten Vorgaben von Artikel 95 Absatz 3 BV454 umgesetzt hat. Und in diesem Umfeld haben einige Sitzverlegungen, z. T. auch nur des Sitzes der börsenkotierten Holdinggesellschaft, stattgefunden. Wahrscheinlicher ist es hingegen, dass Sitzverlegungen von Gesellschaften in die Schweiz, die unter die strengeren Vorschriften für börsenkotierte Gesellschaften fallen würden, abnehmen werden. Diese Tendenz besteht jedoch seit Annahme der Volksinitiative «gegen die Abzockerei».
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Im Zusammenhang mit den beabsichtigten Bestimmungen sind keine zusätzlichen Stellen beim Bund geplant. Der Vollzug des Aktienrechts erfolgt weiterhin schwergewichtig durch die Unternehmen und die kantonalen Handelsregisterämter. Für die Untersuchung allfälliger Verstösse gegen die neuen Strafbestimmungen sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig (s. Ziff. 1.5).
Das Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA), das zum Bundesamt für Justiz gehört und für die Oberaufsicht im Handelsregisterbereich zuständig ist (Art. 5
452 SR 961.01
453 Verordnung vom 20. November 2013 gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV, SR 221.331).
454 SR 101