Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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einen Anspruch auf Vorsorgeleistungen gewähren, wird in Artikel 49 Absatz 2 Ziffer 21 VE BVG festgehalten, dass die Stimm- und Offenlegungspflichten nach Artikel 71a und 71b VE BVG auch für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen gilt.

Art. 53g Abs. 1 Zweck und anwendbares Recht

Der Hinweis auf die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) ist nicht mehr aktuell und wird deshalb in Artikel 53g Absatz 1 VE BVG angepasst. Materiell ändert sich dadurch nichts.

Art. 65a Abs. 3 Transparenz

Es wird aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die Pflicht des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung verzichtet, den Versicherten das Reglement mit den Grundsätzen zur Ausübung des Stimmrechts (s. Art. 71a BVG) bzw. jede damit verbundene Änderung automatisch zukommen zu lassen. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung muss aber gemäss Artikel 65 Absatz 3 VE BVG in der Lage sein, Informationen über die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionär abgeben zu können (s. Art. 71a und 86b VE BVG).

Art. 71a Stimmpflicht als Aktionär

Gemäss Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV müssen Pensionskassen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen. Der Begriff «Pensionskassen» ist umgangssprachlich deckungsgleich mit «Vorsorgeeinrichtungen» (s. im Weiteren Ziff. 1.3.4.2). Da die Stimmpflicht im Interesse der Versicherten ausgeübt werden muss, ist nach Sinn und Zweck der Bestimmung bei Vorsorgeeinrichtungen eine Stimmpflicht vorzusehen, wo Interessen von Versicherten tangiert werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Vorsorgeeinrichtungen den Versicherten aufgrund ihres Reglements einen Rechtsanspruch auf Vorsorgeleistungen einräumen.

Die Stimmpflicht gilt gemäss Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich nur für direkt gehaltene Aktien. Ausnahmsweise – wenn der Vorsorgeeinrichtung vertraglich ein Stimmrecht eingeräumt wird (also nicht nur die Möglichkeit zur Abgabe unverbindlicher Präferenzen gegenüber der Fondsleitung) oder ein Anlagefonds von der Vorsorgeeinrichtung kontrolliert wird (z. B. Ein-Anleger-Fonds) – gilt gemäss Absatz 1 Satz 2 die Stimmpflicht auch für indirekt gehaltene Aktien.

Vorsorgeeinrichtungen müssen an allen angekündigten Wahlen und Abstimmungen der börsenkotierten Gesellschaft teilnehmen. Artikel 22 Absatz 1 Ziffer 1–3 VegüV446 sieht noch eine Einschränkung auf die in Artikel 95 Absatz 3 BV447 enthaltenen Aspekte der Stimmpflicht vor. Der rechtsstaatliche Grund dafür war, dass die Verfassungsbestimmung hinsichtlich der Stimmpflicht zu stark auslegungsbedürftig war, als dass bereits damals von einer umfassenden Stimmpflicht ausgegangen werden konnte.448 Bereits anlässlich der VegüV gab es keinen materiell überzeugenden Grund, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht auch bei der Genehmigung der Jahresrechnung, bei Mittelabflüssen (Rückzahlung von Kapitalreserven, Ausrich-

445 SR 101

446 SR 221.331

447 SR 101

448 S. Zusatzbericht vom 8. Oktober 2013 zum Entwurf zur Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV), S. 12.