Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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tung von Dividenden, Kapitalherabsetzungen) oder bei der Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats abstimmen müssen.
Ein vorgängiger Verzicht auf die Stimmabgabe ist nicht zulässig. Vorsorgeeinrichtungen dürfen sich aber – wie andere Aktionärinnen und Aktionäre – der Stimme enthalten. Sie müssen sich aber bewusst sein, dass die Stimmenthaltung gemäss Vorentwurf grundsätzlich nicht mehr als Nein-Stimme, sondern als Nicht-Teilnahme an der entsprechenden Abstimmung auswirkt (s. Art. 703 f.). Ein solches Vorgehen ist nur zulässig, wenn es im Interesse der Versicherten ist.
Die Stimmrechtsausübung kann der internen Kompetenzordnung der Vorsorgeeinrichtung gemäss vom obersten Organ selber, von einem Ausschuss, vom Vermögensverwalter, vom Geschäftsführer oder mittels unabhängiger Stimmrechtsvertretung wahrgenommen werden. Die Verantwortung für die korrekte Stimmrechtsausübung liegt aber beim obersten Organ (s. nachfolgend Abs. 3).
Gemäss Absatz 2 muss das Stimmrecht im Interesse der Versicherten ausgeübt werden. Dieses gilt als gewahrt, wenn das Stimmverhalten dem dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung dient. Der Begriff des dauernden Gedeihens ist im Aktien- und Rechnungslegungsrecht an mehreren Orten zu finden (s. u. a. Art. 673 OR/ Art. 673 Abs. 2; Art. 717 Abs. 1bis; Art. 960a Abs. 4 OR). Insbesondere bedeutet dies, dass das oberste Organ bei der Festlegung dieser Grundsätze darauf zu achten hat, dass eine faire und angemessene Verteilung des Unternehmensgewinns an die Aktionärinnen und Aktionäre angestrebt wird, so dass die Vorsorgeeinrichtung diese Mittel zu Gunsten der Versicherten verwenden kann.
Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung ist gemäss Absatz 3 für die Festlegung der Grundsätze zuständig, die das Interesse der Versicherten bei der Ausübung der Stimmpflicht konkretisieren. Das Interesse der Versicherten kann nicht in generellabstrakter Weise auf Gesetzesstufe für alle Vorsorgeeinrichtungen auf gleiche Weise umschrieben werden. Es ist jeweils den Besonderheiten der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung Rechnung zu tragen, so z. B. der Struktur der Vorsorgeeinrichtung (unternehmenseigene Vorsorgeeinrichtung, Gemeinschaftsstiftung, Verbandseinrichtung usw.) und ihrer Bestandesstruktur. Diese Aufgabe muss das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung selbst wahrnehmen. Es hat dies unter Berücksichtigung der Struktur der entsprechenden Einrichtung in generell-abstrakter Weise in einem Reglement der Vorsorgeeinrichtung festzuhalten.
Zur Information der Versicherten über die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionär bzw. das entsprechende Reglement siehe Artikel 86b Absatz 2 VE BVG.
Art. 71b Berichterstattung und Offenlegung betreffend Stimmpflicht
Da das Stimmrecht im Interesse der Versicherten ausgeübt werden muss (s. Art. 71a Abs. 2 VE BVG), ist die Offenlegung gegenüber diesen vorzunehmen.
Die Offenlegung erfolgt gemäss Absatz 1 mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht. Dies entspricht der für Vorsorgeeinrichtungen und den ihnen im Aufsichtsprozess nachgelagerten Revisionsstellen und Aufsichtsbehörden massgebenden Periodizität. Es kann damit ein unverhältnismässig hoher Aufwand für die Vorsorgeeinrichtungen verhindert werden. Die Offenlegung kann zusammen mit der Jahresrechnung, auf der Internetseite der Einrichtung oder auf andere geeignete Weise erfolgen. Als besonders geeignet für die Offenlegung erscheint der