Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Anhang zur Jahresrechnung, der von der Revisionsstelle geprüft wird und eine gewisse Stetigkeit hinsichtlich des Ortes und der Art der Offenlegung gewährleistet.

Um einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand für die Vorsorgeeinrichtungen zu vermeiden, muss gemäss Absatz 2 die Offenlegung nur dort detailliert erfolgen, wo die Vorsorgeeinrichtung den Anträgen des Verwaltungsrates nicht gefolgt ist, also bei der Ablehnung des Antrags, oder bei der Stimmenthaltung.

Die Offenlegung hat spätestens im Kalenderjahr nach der GV zu erfolgen. Eine häufigere und/oder detailliertere Berichterstattung ist aber zulässig, da es sich bei Artikel 71b VE BVG um eine Mindestvorgabe handelt.

Art. 76 Vergehen

Aus redaktionellen Gründen wird Artikel 76 BVG umgestaltet.

Die Strafdrohung (s. nachfolgend), die im geltenden Recht in Artikel 76 Lemmata 8 BVG enthalten ist, wird dem revidierten Sanktionensystem des Allgemeinen Teils des StGB angepasst und ist neu im Einleitungssatz von Absatz 1 geregelt.

In den Buchstaben a–g von Absatz 1 werden die strafbaren Verhaltensweisen aufgelistet, die im geltenden Recht in Lemmata 1–7 geregelt sind. Materiell ändert sich nichts an diesen Bestimmungen.

Die Widerhandlung gegen die Vorgabe von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV, wonach die Pensionskassen im Interesse ihrer Versicherten abzustimmen haben, wird neu in Buchstabe h VE BVG geregelt.

Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, ist der Personenkreis, der unter die Strafbarkeit nach dieser Bestimmung fällt, klar zu umschreiben. Nur diejenigen Personen, die über eine gewisse Entscheidkompetenz verfügen, können sich strafbar machen. Weitere Personen, denen diese Sondereigenschaft nicht zukommt, können sich allenfalls als Teilnehmer strafbar machen (Anstiftung/Gehilfenschaft).

Die strafbaren Tathandlungen ergeben sich aus den Artikeln 71a und 71b VE BVG: Es sind dies einerseits die Nichtausübung des Stimmrechts (Art. 71a Abs. 1), das Stimmen gegen das Interesse der Versicherten bzw. entgegen den entsprechenden Grundsätzen im Reglement (Art. 71a Abs. 2 und Abs. 3) sowie das Nichtfestlegen in einem Reglement, wie das Interesse der Versicherten beurteilt wird (Art. 71a Abs. 3). Andererseits macht sich strafbar, wer nicht mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht offenlegt, wie die Stimmpflicht ausgeübt wurde (Art. 71b).

Zur Erfüllung des subjektiven Straftatbestandes muss die Täterin oder der Täter mit direktem Vorsatz handeln. Dies ergibt sich aus Artikel 76 Absatz 2 VE BVG. Eventualvorsätzliches Handeln ist demzufolge nicht strafbar. Damit sollen insbesondere Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden (s. Art. 154 VE StGB).

Es ist eine relativ milde Strafdrohung aufgrund des im Vergleich zu den Delikten von Artikel 154 Absatz 1 VE StGB (s. Ziff. 1.3.4.3) deutlich geringeren Unrechtsgehaltes der Tathandlungen vorgesehen. Die Strafdrohung fügt sich zudem in das bestehende Gefüge der BVG-Vergehen ein, die vom Unrechtsgehalt her vergleichbare Widerhandlungen beinhalten. Die Strafdrohung, die Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe d BV vorsieht, macht in diesem Bereich keinen Sinn. Mitglieder des obersten