Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Organs der Vorsorgeeinrichtung erhalten für ihre Tätigkeit teilweise nicht einmal eine direkte monetäre Vergütung, weil sie für diese Tätigkeit im Rahmen ihrer Anstellung beim Arbeitgeber freigestellt werden. Überdies wurde die mildere Strafdrohung von einer Vielzahl der Anhörungsteilnehmenden zur VegüV (damals noch: Verordnung gegen die Abzockerei) begrüsst.449

Art. 86b Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Information der Versicherten

Absatz 1 wird infolge der Offenlegungspflicht nach Artikel 71b VE BVG um einen Buchstaben d erweitert.

In Absatz 2 wird infolge der Änderung von Artikel 65a Absatz 3 VE BVG das Recht der Versicherten verankert, auf Anfrage hin die Grundsätze des obersten Organs zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionär bzw. das entsprechende Reglement zu erhalten. Die Vorsorgeeinrichtung kann die entsprechende Information auch jeweils zusammen mit dem jährlichen Bericht zu den ausgeübten Stimmrechten im Internet oder an anderer geeigneter Stelle offen legen (s. entsprechend Art. 71b VE BVG).

2.3.9 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006450

Art. 137 Abs. 2 Konkurseröffnung

Der Verweis auf die Bestimmungen über das Nachlassverfahren und über die Benachrichtigung des Gerichts wurde an die Streichung des Konkursaufschubs und an die neuen aktienrechtlichen Bestimmungen zur Benachrichtigung des Gerichts (s. Ziff. 2.1.33) angepasst. Im Übrigen bleibt es aber bei einer sinngemässen Anwendbarkeit der (neuen) Pflichten des Verwaltungsrates bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung (s. Art. 725 ff.).

2.3.10 Bankengesetz vom 8. November 1934451

Art. 25 Abs. 3 Massnahmen bei Insolvenzgefahr; Voraussetzungen

Der Verweis auf die Bestimmungen über das Nachlassverfahren und über die Benachrichtigung des Gerichts wurde an die Streichung des Konkursaufschubs und an die neuen aktienrechtlichen Bestimmungen zur Benachrichtigung des Gerichts (s. Ziff. 2.1.33) angepasst. Im Übrigen bleibt es aber bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit der (neuen) Pflichten des Verwaltungsrates bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung (s. Art. 725 ff.) auf Banken und Sparkassen.

449 S. Zusammenfassung der Stellungnahmen zum Vorentwurf der Verordnung gegen die Abzockerei des Bundesamtes für Justiz vom 4. September 2013, S. 7 f.

450 SR 951.31

451 SR 952.0