Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

3.3.1 Struktur des Kapitals

Die neuen Bestimmungen des vorliegenden Vorentwurfs betreffend Gründung, Liberierung, Änderungen und Verwendung des Aktienkapitals bezwecken namentlich, den Unternehmen eine grössere Flexibilität anzubieten und die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Kapitalmarkt zu stärken. Die voraussehbaren Folgen der Revision für die Unternehmen und die anderen Wirtschaftsakteure sind die folgenden:

– Die Möglichkeit das Aktienkapital z. B. in US-Dollar oder in Euro festzulegen (s. Art. 621, Art. 733) beseitigt die Widersprüche zwischen dem neuen Rechnungslegungsrecht und dem Aktienrecht. Sie beseitigt Rechtsunsicherheiten und erleichtert die Rechnungslegung in einer ausländischen Währung.

– Die Aufhebung des Mindestnennwerts erlaubt den Unternehmen nach ihren Bedürfnissen die Aktien zu gliedern (Art. 622 Abs. 4, Art. 774 Abs. 1). Die Herabsetzung des Aktienkapitals durch Reduktion des Nennwerts wird damit erleichtert.

– Die Pflicht, zumindest den Nennwert jeder Aktie zu liberieren, garantiert die vollständige Liberierung des Aktienkapitals. Die Gesellschaft wie auch die Aktionärinnen und Aktionäre und die Gläubigerinnen und Gläubiger werden besser gegen das Ausfallrisiko des Einlegers geschützt. Die Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts gegründet wurden, müssen sich nicht an die neue Regelung anpassen (Art. 4 VE Ueb.Best.). Die Aufhebung der Möglichkeit zur teilweisen Liberierung erhöht den notwendigen Betrag zur Gründung einer Aktiengesellschaft; sie bedeutet aber kein Hindernis, um eine Kapitalgesellschaft zu gründen. Den Gründerinnen und Gründer, welche die notwendigen 100'000 Franken nicht aufbringen können, bleibt nämlich die Möglichkeit, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Mindestkapital von nur 20'000 Franken zu gründen (Art. 773).

– Durch die Streichung der (beabsichtigten) Sachübernahme aus der Liste der Fälle der qualifizierten Gründung und Kapitalerhöhung (Art. 628 Abs. 2 und Art. 652e OR) sparen die Gesellschaften die Kosten, die mit dem Erstellen des Gründungs- oder Kapitalerhöhungsberichts und dem Erhalten der Prüfbestätigung verbunden sind. Die Geschäfte, gegen welche die geltenden Bestimmungen zur (beabsichtigten) Sachübernahme gerichtet sind, bleiben unzulässig, insbesondere aufgrund der Bestimmungen des Kapitalschutzes und der Rechnungslegung. Diese Geschäfte können den Anlass zu einer Verantwortlichkeits- und/oder Rückerstattungsklage bilden, gemäss den Regeln des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)459 umstritten sein oder zu einer Strafverfolgung führen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung sollte folglich die Anzahl der (beabsichtigten) Sachübernahmen zum Nachteil der Gesellschaft nicht erhöhen.

– Die Klarstellung der Zulässigkeit einer Liberierung durch Verrechnung einer Forderung im Falle einer Sanierung wird Sanierungen von Unternehmen erleichtern (Art. 634a Abs. 2). Zudem werden die Pflichten des Verwaltungs-

459 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)