Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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HRegV455), wird die Handelsregisterverordnung umfassend überarbeiten müssen. Zudem wird es dafür sorgen müssen, dass die neuen Bestimmungen handelsregistermässig möglichst einheitlich angewendet werden (z. B. mittels Praxismitteilungen456). Diese vorübergehende Zunahme der Arbeitslast wird mit dem vorhandenen Personal bewältigt werden können.
Die erleichterte aktienrechtliche und zivilprozessuale Ausübung der Aktionärsrechte insbesondere bei börsenkotierten Gesellschaften (s. Art. 697j f., 699 Abs. 3, 699a Abs. 1 bzw. Art. 107 Abs. 1bisVE ZPO) kann zu einer gewissen Zunahme der Verfahren vor Bundesgericht führen, insbesondere wenn einige Leitentscheide notwendig sind. Es ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass es notwendig sein wird, die personellen Ressourcen des Bundesgerichts zu erweitern.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Nach dem Inkrafttreten der beabsichtigten Bestimmungen und der damit verbundenen neuen Handelsregisterverordnung wird die Arbeitslast der Handelsregisterämter für eine gewisse Zeit zunehmen. Bei jeder grösseren Änderung im Gesellschaftsrecht, insbesondere im Aktienrecht, ergibt sich diese Zunahme zwangsläufig. Es gilt
u. a. neue Rechtsinstitute umzusetzen, so z. B. das Kapitalband (s. Art. 653s ff.). Dabei werden die Handelsregisterämter aber vom Eidg. Amt für das Handelsregister unterstützt. Nach dieser Übergangsphase wird sich entlastend auswirken, dass insbesondere die Vorschriften zur Gründung (s. Ziff. 1.3.1.3) und zur Kapitalherabsetzung flexibler ausgestaltet werden (s. z. B. Art. 653k). Zudem ermöglicht die Überarbeitung der Handelsregisterverordnung, weitere Aspekte zu verbessern, die in der Handelsregisterpraxis zu Schwierigkeiten geführt haben. Auch dies wird sich spätestens mittelfristig positiv auf die Arbeitsbelastung der Handelsregisterämter auswirken. Hinzu kommt, dass eine Modernisierung des Handelsregisters bereits eingeleitet wurde, die sich höchstwahrscheinlich ebenfalls positiv auf die Umsetzung der vorliegenden Revision auswirken wird.457
Die erleichterte Ausübung der Aktionärsrechte insbesondere bei börsenkotierten Gesellschaften kann zu einer gewissen Zunahme der Verfahren vor den kantonalen Zivil- und Handelsgerichten führen (s. Ziff. 3.1.2). Es ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass es notwendig sein wird, nur aufgrund der neuen Bestimmungen die personellen Ressourcen der Gerichte zu erweitern.
Trotz zwei neuen Strafbestimmungen (s. Art. 154 VE StGB, Art. 76 VE BVG) ist auch nicht davon auszugehen, dass die Arbeitsbelastung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden bzw. der Strafgerichte im Vergleich zur geltenden Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV)458 zunehmen wird.
Hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen wird sinngemäss auf die Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Bundes verwiesen (s. Ziff. 3.1.1).
455 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411).
456 S. http://www.zefix.ch (rechtliche Grundlagen).
457 S. https://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/wirtschaft/gesetzgebung/handelsregister.html
458 Verordnung vom 20. November 2013 gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV, SR 221.331).