Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Der Sachverständigenrat kam deshalb zur Erkenntnis, dass von den Aktivitäten sowohl der Hedge-Fonds als auch der Private Equity-Unternehmen keine wesentlichen Risiken für Unternehmen und Anleger ausgehen würden. Auf nationaler Ebene bestehe somit hinsichtlich des Schutzes der Unternehmen kein bedeutender Handlungsbedarf. Der Sachverständigenrat lehnte deshalb die Beschränkung von Stimmrechten kurzfristig orientierter Anleger oder ein allgemeines Verbot der Wertpapierleihe ab.102

1.3.2.2 Erkenntnisse für die Schweiz

Im Vergleich zu den Debatten in Deutschland blieb es hinsichtlich der Hedge-Fonds und Private Equity-Unternehmen beinahe ruhig.103 Die Metapher der Heuschrecke wurde selten verwendet.104 Die Diskussionen betrafen – insbesondere im Jahr 2008

– zudem primär die milliardenschweren Investitionen russischer, arabischer und asiatischer Staatsfonds (Sovereign Wealth Funds) in grosse börsenkotierte Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz. Aufgrund des grossen Finanzbedarfs der Banken- und Versicherungen infolge der Weltfinanzkrise und der Tatsache, dass die Staatsfonds mehr Transparenz u. a. zu den Absichten ihrer Investitionen gelobten (Santiago Principles), verebbten die Diskussionen fast vollständig. Der Bundesrat verzichtete 2008 bewusst auf eine Änderung des schweizerischen Gesellschaftsrechts; die Entwicklung der Staatsfonds werde jedoch beobachtet. Grundsätzlich seien ausländische Investoren in der Schweiz willkommen, was der hohe Kapitalbestand von Auslandinvestitionen in der Schweiz zeige. Sie unterstützen die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft und schaffen Arbeitsplätze.105

Es gibt – ähnlich wie Deutschland – keine umfassende empirische Grundlage, welche die Aktivitäten von Hedge-Fonds und Private Equity-Unternehmen als volkswirtschaftlich schädlich einstufen würden. Der Kahlschlag an Arbeitsplätzen oder die Zerschlagung schweizerischer Unternehmen/Unternehmensgruppen war bisher nicht erkennbar. Aufgrund der vergleichbaren Situation lassen sich die Überlegungen des deutschen Sachverständigenrats auf die Schweiz übertragen. Zudem ist letztendlich auch in der Schweiz niemand in der Lage, eine klare Trennlinie zwischen guten und bösen Investoren/Aktionären oder Investorinnen/Aktionärinnen zu ziehen. Ein umfassender gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Aktienrecht ist zum heutigen Zeitpunkt nicht auszumachen.

102 S. Jahresgutachten 2005/06 des Sachverständigenrats, S. 35 und S. 468. Zu weiteren Ausführungen: S. 463 ff.

103 U. a. im Zusammenhang mit dem Eignerwechsel bei der damals stark angeschlagenen OC OERLIKON sind konkrete politische Vorstösse aus dem Jahr 2010 zu finden: Interpellation GUTZWILLER (10.3337), und Interpellation KAUFMANN (10.3285).

104 S. Interpellation DAVID (10.3254): Die «Heuschrecken» in der Ostschweiz. Vereinzelt wurde der Begriff im Rahmen der Beratungen der verschiedenen Aktienrechtsvorlagen bzw. der Volksinitiative «gegen die Abzockerei» (2008-2012) verwendet (08.011: AB 2009 S 603; AB 2013 S 568, AB 2013 N 885; 08.080: AB 2010 N 461 ff., AB 2010 N 475, AB 2010 N 340/344, AB 2010 N 340; 10.443: AB 2011 N 838 ff.). Erkenntnisse lassen sich daraus keine gewinnen.

105 Medienmitteilung des Bundesrats vom 30. Januar 2008 (Aktive Beobachtung ausländischer Staatsfonds).