Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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entgeht dadurch der übernahmerechtliche Schutz des Börsenrechts (s. Art. 32 BEHG108).
- Präsenzquoren: Statutarische Präsenzquoren, die gemäss herrschender Lehre nur mit denselben Quoren wieder abgeändert werden können, sind ab einem gewissen Bestand an Dispoaktien nicht mehr erreichbar.
1.3.3.3 Im Entwurf vom 21. Dezember 2007
In den Erläuterungen zum Entwurf vom 21. Dezember 2007109 wie auch im Begleitbericht zum Vorentwurf vom 2. Dezember 2005110 wurden die vorangehend dargelegten Probleme offen gelegt. Weil sich alle geprüften Lösungen (Nominee-System; keine Dividende für Personen mit Dispoaktien; Auszahlung einer höheren Dividende für Personen, die an der GV teilnehmen) als nicht unproblematisch erwiesen, verzichtete der Bundesrat auf eine zwingende gesetzliche Regelung zur Behebung der Dispoaktien-Problematik.111
Die Mehrheit des Ständerats hingegen wollte eine Regelung und stimmte schliesslich dem stark umstrittenen Nominee-Modell zu,112 das von PETER BÖCKLI und JAN BANGERT erarbeitet und u. a. vom Wirtschaftsdachverband ECONOMIESUISSE unterstützt wurde.113 Der Nationalrat hat sich mit dem Nominee-Modell nicht befasst.
1.3.3.4 Grundzüge des Nominee-Modells
Zentraler Punkt des soeben erwähnten Nominee-Modells ist die Eintragung einer Bank bzw. einer Effektenhändlerin oder eines Effektenhändlers gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008114 als stimmberechtigte Verwahrungsstelle ins Aktienbuch der Gesellschaft. Die Verwahrungsstelle ist als Nominee weder Eigentümerin der Dispoaktien noch ist sie Nutzniesserin. Sie ist jedoch auch nicht blosse Bevollmächtigte, da sie im eigenen Namen das Stimmrecht aus den Dispoaktien ausüben darf.
Um Doppeleintragungen derselben Aktien im Aktienbuch zu verhindern, ist die Verwahrungsstelle für die Anmeldung ausschliesslich zuständig. Die Eintragung als Verwahrungsstelle erfolgt nach Ablauf von 30 Tagen automatisch. Sie wird erst
108 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1).
109 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1619.
110 Begleitbericht vom 2. Dezember 2005 zum Vorentwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts, S. 18 f.
111 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1620 f.
112 AB 2009 S 602 ff. und 620 ff.
113 S. http://www.economiesuisse.ch/de/PDF%20Download%20Files/dispoaktie_vorschl_gesetzesaend_20080825.pdf
114 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG, SR 957.1).