Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

1.3.3 Dispoaktien

1.3.3.1 Begriff der Dispoaktien

Als Dispoaktien werden Namenaktien bezeichnet, die an der Börse erworben werden, deren Erwerberinnen und Erwerber sich aber anschliessend nicht ins Aktienbuch der Gesellschaft eintragen lassen. Nur wer im Aktienbuch eingetragen ist, gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär (Art. 686 Abs. 4 OR).

Aktionärinnen und Aktionäre, die ihre Titel an der Börse verkaufen, verlieren sofort alle Rechte und werden aufgrund der Meldung der Veräussererbank aus dem Aktienbuch gestrichen (Art. 685e OR). Die Erwerberinnen und Erwerber werden dagegen erst ins Aktienbuch eingetragen, wenn sie ein Gesuch um Anerkennung bei der Gesellschaft stellen (Art. 685f OR). Solange sie sich der Gesellschaft gegenüber nicht zu erkennen geben, bleibt die betreffende Stelle im Aktienbuch leer.

Personen, die nicht im Aktienbuch eingetragen sind, können weder das Stimmrecht noch sonstige Mitgliedschaftsrechte ausüben (Art. 685f Abs. 2 und 3 OR; Art. 689a Abs. 1 OR). In der Praxis überweisen jedoch die Unternehmen insbesondere die Dividenden über die Banken an die ihnen unbekannten «Aktionärinnen und Aktionäre». Die Rechtmässigkeit dieser Praxis ist jedoch nicht unumstritten.106

1.3.3.2 Mögliche Probleme mit Dispoaktien

Weist eine Gesellschaft einen hohen Bestand an Dispoaktien auf, könnten folgende Probleme auftreten:107

- Aushöhlung des Rechtsinstituts der Namenaktie: Namenaktien werden u. a. ausgegeben, damit der Verwaltungsrat das Aktionariat der Gesellschaft kennt. Ein hoher Bestand an Dispoaktien schränkt diesen Zweck deutlich ein, da Dispoaktien faktisch Inhaber-Partizipationsscheine sind. Es wird folglich faktisch auch die unübertragbare Befugnis der GV zur Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine unterlaufen.

- Beeinträchtigte Corporate Governance: Ein hoher Bestand an Dispoaktien bedeutet, dass ein gewichtiger Teil des Aktionariats nicht an der Meinungsbildung der Gesellschaft teilnimmt (wer nicht im Aktienbuch eingetragen ist, hat kein Stimmrecht). Je weniger breit abgestützt ein Beschluss der GV ist, desto geringer ist seine Legitimation.

- Erleichterte (feindliche) Übernahmen: Bei einem hohen Bestand an Dispoaktien reicht bereits eine verhältnismässig kleine Beteiligung, um die Kontrolle über die Gesellschaft zu erlangen. Bei einem Bestand an Dispoaktien von mehr als einem Drittel des gesamten Aktienkapitals ist eine Beteiligung unterhalb der Pflichtangebotsschwelle von 33 1/3 Prozent für einen Kontrollwechsel ausreichend. Den übrigen Aktionärinnen und Aktionären

106 S. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 6 N 163–165.

107 S. KARIM MAIZAR, Die Willensbildung und Beschlussfassung der Aktionäre in schweizerischen Publikumsgesellschaften, Zürich 2012, S. 461.