Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Mittels des Kapitalbands soll die GV den Verwaltungsrat ermächtigen können, das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital während einer Dauer von maximal fünf Jahren innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu erhöhen und herabzusetzen (s. Art. 653s ff.). Der Beschluss wird ins Handelsregister eingetragen. Nach unten wird das Kapitalband durch das Basiskapital begrenzt, welches das Aktienkapital höchstens um die Hälfte unterschreiten darf. Das Basiskapital übernimmt beim Kapitalband die Funktion einer Sperrziffer, wie sie nach geltendem Recht dem Aktienkapital zukommt. Nach oben wird das Kapitalband durch das Maximalkapital begrenzt. Dieses darf das im Handelsregister eingetragene Kapital um höchstens die Hälfte überschreiten.

Bei der Kapitalherabsetzung wird der Gläubigerschutz zum Teil auf den Zeitpunkt der Schaffung des Kapitalbands vorverlegt (s. Art. 653w Abs. 1). Dies ermöglicht dem Verwaltungsrat, die Kapitalherabsetzungen ohne vorgängige Aufforderung an die Gläubiger und ohne Prüfungsbestätigung durch eine Revisorin oder einen Revisor vorzunehmen. Gesellschaften, die ein Kapitalband beschlossen haben, müssen ihre Jahresrechnung mindestens eingeschränkt prüfen lassen. Der Verzicht auf die eingeschränkte Revision ist zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger nicht möglich (s. Art. 653s Abs. 1, 727a Abs. 2). Der nachträgliche Gläubigerschutz gemäss Entwurf 200794 vermochte nicht zu überzeugen.95

Die GV kann den Ermessensspielraum des Verwaltungsrats einschränken. So kann sie beispielsweise bestimmen, dass der Verwaltungsrat das Aktienkapital nur erhöhen darf. Das Kapitalband gleicht sich in diesem Fall der heutigen genehmigten Kapitalerhöhung an. Ermächtigt die GV dagegen den Verwaltungsrat nur zur Herabsetzung des Kapitals, so entspricht das Kapitalband einer genehmigten Kapitalherabsetzung. Neben dem Kapitalband besteht folglich kein Bedarf für eine genehmigte Kapitalerhöhung oder -herabsetzung. Deshalb können die geltenden Bestimmungen zur genehmigten Kapitalerhöhung aufgehoben werden.

1.3.1.5 Reserven

Die Bestimmungen zu den Reserven (s. Art. 671 ff.) werden entsprechend dem Entwurf 200796 an das neue Rechnungslegungsrecht (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 OR) angepasst.

Die Rückzahlung von Kapital- und Gewinnreserven an die Aktionärinnen und Aktionäre wird weniger einschränkend geregelt. Dies war insbesondere ein Anliegen des Ständerats (s. Art. 671 Abs. 2 Ziff. 4). Hingegen wird u. a. zum Gläubigerschutz und zur Sicherung der Liquidität der Gesellschaft eine Prüfpflicht eingeführt (s. Art. 671 Abs. 3).

Im Gegensatz zum Entwurf 200797 wird die Möglichkeit, Beteiligungen und Grundstücke zur Beseitigung einer Unterbilanz aufzuwerten (Art. 670, 671b OR), nicht

94 Art. 653x E 2007 (BBl 2008 1589, 1655 f. und 1765).

95 S. LUKAS GLANZMANN, Die grosse Aktienrechtsrevison, in: Kunz, Peter V./Arter, Oliver/Jörg, Florian S., Entwicklungen im Gesellschaftsrecht IV, Bern 2009, S. 229 f.

96 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1659 ff.