Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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1.3.3.6 Lösungsvorschlag
Auch im Hinblick auf Artikel 11 VegüV117, der das Verbot der Depotstimmrechtsvertretung nach Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a Satz 4 BV118 umsetzt, ist das Nominee-Modell als unzulässig einzustufen.
Aus diesem Grund und angesichts der Tatsache, dass das Parlament im Rahmen der Beratung des Entwurfs 2007 einen hohen Bestand an Dispoaktien als problematisch erachtete, enthält der Vorentwurf – im Gegensatz zum Entwurf 2007 – einen konkreten Lösungsvorschlag. Dies obschon auch argumentiert werden kann, dass ein hoher Dispoaktien-Bestand auf rationalen Entscheiden der in- und ausländischen Anleger basiert und nicht automatisch einen pathologischen Zustand bedeuten muss.119
Der Vorentwurf verzichtet auf eine zwingende Vorschrift, indem er es dem Verwaltungsrat bzw. den Aktionärinnen und Aktionären überlässt, ob sie für in der GV vertretene Aktien eine höhere bzw. tiefere Dividende vorsehen wollen (s. Art. 661). Zwingend wird den Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, hingegen vorgeschrieben, dass sie die elektronische Anmeldung für die Eintragung im Aktionärsbuch vorsehen müssen (s. Art. 686b).
1.3.3.7 Verwendung elektronischer Mittel
Im Gegensatz zum Entwurf 2007120 bieten die neuen Bestimmungen zur Verwendung elektronischer Mittel den Gesellschaften (s. Art. 701c ff.) mehr Spielraum. Es wird dadurch versucht, der Kritik aus Praxis und Lehre entgegen zu kommen.121
Neu wird für Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, die Pflicht zum Aufbau eines elektronischen Forums im Vorfeld einer GV vorgesehen. Dadurch soll die Meinungsaustausch zwischen den Aktionärinnen und Aktionären bzw. zwischen dem Verwaltungsrat und dem Aktionariat erleichtert werden (s. Art. 701g).
1.3.4 Umsetzung von Artikel 95 Absatz 3 BV
1.3.4.1 Aktienrechtliche Bestimmungen
Am 1. Januar 2014 ist die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV)122 in Kraft getreten (s. Ziff. 1.1.8.1). Diese sieht Bestimmungen vor, die an sich ins Obligationenrecht, Bundesgesetz über die
117 SR 221.331
118 SR 101
119 S. HANS CASPAR VON DER CRONE/MARTINA ISLER, Dispoaktien, GesKR Sondernummer, Die grosse Aktienrechtsrevision, Zürich 2008, S. 77; KARIM MAIZAR, Die Willensbildung und Beschlussfassung der Aktionäre in schweizerischen Publikumsgesellschaften, Zürich 2012, S. 462 f.
120 Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht), BBl 2008 1589, 1681 f.
121 S. u. a. INES PÖSCHEL, Generalversammlung und Internet: Versuch einer Ent-Täuschung, in: Rolf Watter (Hrsg.), Die «grosse» Schweizer Aktienrechtsrevision, Eine Standortbestimmung per Ende 2010, S. 223 ff.
122 SR 221.331