Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und Strafgesetzbuch gehören. Mit dem Vorentwurf werden diese Bestimmungen in die entsprechenden Bundesgesetze überführt, also auf die formell-gesetzliche Stufe angehoben.
Neben den Themen der VegüV regelt der Vorentwurf weitere Aspekte, die der Bundesrat aufgrund fehlender oder zumindest unsicherer Verfassungsgrundlage nicht in die Verordnung aufnehmen konnte. Der Bundesgesetzgeber kann sich hingegen beim Erlass der vorgeschlagenen Bestimmungen nicht nur auf Artikel 95 Absatz 3 BV123 stützen, sondern auch auf die Artikel 113 BV (Berufliche Vorsorge), Artikel 122 BV (Zivil-/Zivilprozessrecht) und Artikel 123 BV (Strafrecht). Der Vorentwurf sieht deshalb für folgende Bereiche, die alle einen engen sachlichen Zusammenhang zur Volksinitiative «gegen die Abzockerei» haben, Bestimmungen vor:
- Rückerstattungsklage (s. Art. 678 f.);
- Sorgfaltspflicht der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung im Bereich der Vergütungen (s. Art. 717 Abs. 1bis);
- Abstimmungen über variable Vergütungen (s. Art. 735 Abs. 3 Ziff. 4);
- Antrittsprämien (s. Art. 735c Abs. 1 Ziff. 5; s. Ziff. 1.3.4.4);
- Konkurrenzverbot bzw. damit verbundene Karenzentschädigungen (s. Art. 735c Abs. 1 Ziff. 2 und 3 sowie Abs. 3; s. Ziff. 1.3.4.4);
- Entschädigungen im Zusammenhang mit einer früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft (s. Art. 735c Abs. 1 Ziff. 4);
- Zivilprozessuale Durchsetzung der Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (s. Art. 697k; Art. 107 Abs. 1bisVE ZPO; s. Ziff. 1.3.6.8).
Die Präzisierung der Sorgfaltspflicht statuiert eine Handlungsmaxime für das oberste Kader der Gesellschaft im Bereich der Vergütungen; sie wird auch präventive Wirkung entfalten. Dadurch und durch die griffigere Rückerstattungsklage wird das Normensystem im Bereich der Vergütungen für den Zeitraum vor und nach der Durchführung der GV abgerundet. Als logische Ergänzung der Aktionärsrechte, die anlässlich der GV ausgeübt werden, stärkt der Vorentwurf zudem die zivilprozessualen Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre, indem unter gewissen Voraussetzungen die Rückerstattungs- und die Verantwortlichkeitsklage auf Kosten der Gesellschaft erhoben werden kann. Erst dadurch können die Aktionärinnen und Aktionäre gerichtlich effektiv gegen widerrechtliche Vergütungen an das oberste Kader vorgehen. Auch hier ist mit einer präventiven Wirkung zu rechnen. Bei den Antrittsprämien, den Entschädigungen an ehemalige Mitglieder des obersten Kaders sowie beim Konkurrenzverbot und den damit verbundenen Karenzentschädigungen schafft der Vorentwurf die notwendige Rechtssicherheit. Die Abgrenzung zu den unzulässigen Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden (s. Art. 735c Abs. 1 Ziff. 6; Art. 20 Ziff. 2 VegüV), und zu den unzulässigen Abgangsentschädigungen (s. Art. 735c Abs. 1 Ziff. 1; Art. 20 Ziff. 1 VegüV) kann nun auf Gesetzesstufe deutlich vorgenommen werden. Dies ist im Interesse des obersten Kaders der Gesellschaft, da bei Widerhandlungen gegen das Verbot der unzulässigen Vergütungen hohe Freiheits- und Geldstrafen drohen (s. Art. 154 VE StGB).
123 SR 101