Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Die Bestimmungen zur Rückerstattungsklage, zur Sorgfaltspflicht und zur Wahrnehmung und Durchsetzung der aktienrechtlichen Klagen gelten auch für nicht börsenkotierte Gesellschaften. Es sind keine sachlichen Gründe für eine Unterscheidung zwischen börsen- und nicht börsenkotierten Gesellschaften erkennbar.
1.3.4.2 Bestimmungen zu den Vorsorgeeinrichtungen
Der Vorentwurf überführt die Artikel 22, 23 und 25 VegüV auf die formellgesetzliche Stufe. Die Regeln der VegüV zu den Stimm- und Offenlegungspflichten der Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz124 unterstellt sind, werden ins Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)125 überführt (s. insbesondere Art. 71a f. und Art. 76 Abs. 1 Bst. h VE BVG).
Der in Artikel 95 Absatz 3 Ziffer 1 BV verwendete Begriff der «Pensionskassen» entspricht dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der «Vorsorgeeinrichtungen». Auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Stimm- und Offenlegungspflicht auf den AHV-Fonds, den IV-Fonds, den EO-Fonds oder die Anlagestiftungen wird verzichtet, da diese unmittelbar keine Versicherten haben. Da die Stimmpflicht gemäss Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV im Interesse der Versicherten ausgeübt werden muss, ist nur dort eine Stimmpflicht vorgesehen, wo sich die Interessen der Versicherten direkt bestimmen lassen. Bei den Anlagestiftungen stehen zudem die daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen meistens in keinem Verhältnis zueinander, sondern sind eine heterogene Gruppe, die durch den Anlagezweck faktisch verbunden sind.
1.3.4.3 Strafbestimmungen
Ultima ratio des Strafrechts
Die in Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe d BV mittelbar und in den Artikeln 24 f. VegüV unmittelbar verankerten Strafbestimmungen werden zum einen in Artikel 154 VE StGB und zum anderen in Artikel 76 VE BVG umgesetzt.
Der neue Artikel 154 VE StGB regelt die Strafbarkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind (bisher Art. 24 VegüV). Die Strafbarkeit bei Vorsorgeeinrichtungen wird in den bestehenden Artikel 76 BVG integriert (bisher Art. 25 VegüV).
Die Strafbestimmungen orientieren sich nach wie vor eng am Verfassungswortlaut von Artikel 95 Absatz 3 BV. Eine in gewissen Bereichen über den Wortlaut hinausgehende Strafbarkeit (z. B. im Bereich der unzulässigen Vergütungen) wurde geprüft, aber aus folgenden Gründen verworfen:
124 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42).
125 SR 831.40