Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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Das Strafrecht dient dem elementaren Schutz126 der sozialen Ordnung und nur sozialschädliches127 Verhalten von gewisser Intensität sollte der staatlichen Strafgewalt – als schärfstes Zwangsmittel – unterstellt werden. Es gilt den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV) zu beachten. Der Einsatz des Strafrechts, das einen weitreichenden Eingriff in die Freiheit und das Eigentum des Einzelnen nach sich zieht, ist nur dann gerechtfertigt, wenn alle anderen zivil- oder verwaltungsrechtlichen sowie sozialpolitischen Mittel zur Unterbindung des verpönten Verhaltens nicht ausreichen (Subsidiarität des Strafrechts). Der Staat soll deshalb das Strafrecht zurückhaltend und nur als ultima ratio einsetzen.128

Die publik gewordenen exzessiven Vergütungen, die zum Teil sogar bei wirtschaftlich angespannten Verhältnissen des Unternehmens geleistet wurden, stossen in der Bevölkerung auf Unverständnis und Empörung. Dies war besonders deutlich bei der Annahme der Volksinitiative «gegen die Abzockerei» erkennbar. Es ist jedoch fraglich, ob es die Aufgabe des Strafrechts als ultima ratio sein muss, solche Verhaltensweisen umfassend zu pönalisieren. Diese Frage gilt umso mehr, als das geltende Aktienrecht, inkl. der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV)129, und der vorliegende Vorentwurf diverse Instrumente umfasst, mit denen insbesondere die Aktionärinnen und Aktionäre auf die Vergütungspolitik einwirken können (Subsidiarität des Strafrechts). Zu erwähnen sind etwa die Rückerstattungsklage (s. Art. 678, Art. 697k), die Verantwortlichkeitsklage (s. Art. 754 OR), die Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit von Organ-Beschlüssen (Art. 706 ff., Art. 714 OR), die Konkretisierung der Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung hinsichtlich der Vergütungspolitik (s. Art. 717 Abs. 1bis), die Abberufung z. B. des fehlbaren Mitglieds des Verwaltungsrats (Art. 705 Abs. 1 OR), die Abstimmung der GV über die Vergütungen (s. Art. 735, Art. 18 f. VegüV) und die steuerrechtliche Behandlung sehr hoher Vergütungen (s. Art. 27 Abs. 4 und Art. 59 Abs. 3 VE DBG). Schliesslich können gegen fehlbare Mitglieder der Geschäftsleitung auch arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet werden (z. B. Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Schadenersatzforderungen).

Offizialdelikte

Artikel 95 Absatz 3 BV lässt offen, ob es sich bei den Strafnormen um Offizialdelikte oder Antragsdelikte handeln soll. Im geltenden Strafrecht sind die meisten Straftatbestände als Offizialdelikte ausgestaltet, d. h., die Straftaten sind von Amtes wegen zu verfolgen. Beim Antragsdelikt hingegen kommt es erst dann zu einer Strafverfolgung, wenn die antragsberechtigte Person eine entsprechende Willenserklärung abgegeben hat (Art. 30 ff. StGB). Nach herrschender Lehre wird eine Straftat vom Gesetzgeber aus einem oder mehreren der folgenden Gründe zum Antragsdelikt erklärt: a) wegen ihres geringen Unrechtsgehaltes; b) weil das Strafverfahren

126 Als Schutz der Grundwerte der Sozialordnung, der lebensnotwendigen Güter, der grundlegenden Lebenswerte. S. FRANZ RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Auflage, Zürich 2007, § 4 N 8.

127 Solche Rechtsgutverletzungen, die zusätzlich zum Opfer auch die Gesellschaft insgesamt schädigen, die den sozialen Frieden gefährden; S. KURT SEELMANN, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Zürich 2012, S. 6 ff.

128 S. FRANZ RIKLIN, a.o.O., § 4 N 4 ff.; KURT SEELMANN, a.a.O., S. 6 ff.; PETER ALBRECHT, Strafrecht ohne Recht?, ZStrR 04/2013, S. 387.

129 Verordnung vom 20. November 2013 gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV, SR 221.331).