Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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die Persönlichkeitssphäre des Verletzten regelmässig stark tangiert; c) weil die Strafverfolgung enge persönliche Beziehungen zwischen dem Opfer und dem Täter beeinträchtigen könnte.130
Die Tatsache, dass die vorliegenden Widerhandlungen in erster Linie die Vermögensinteressen und Mitwirkungsrechte der Aktionärinnen und Aktionäre bzw. das Recht auf Offenlegung und damit individuelle Interessen der Aktionäre und Aktionärinnen betreffen, spricht für die Ausgestaltung der Straftatbestände als Antragsdelikte. Auch die Prägung des Aktienrechts durch privatrechtliche und wirtschaftliche Prinzipien würde für eine Ausgestaltung als Antragsdelikt sprechen. Und schliesslich sprach sich im Rahmen der Anhörung zum Vorentwurf zur VegüV (damals noch: Verordnung gegen die Abzockerei) eine kleine Anzahl der Teilnehmenden dafür aus.
Aufgrund nachfolgender Überlegungen erscheint es dennoch sachgerechter, die Strafnormen als Offizialdelikte auszugestalten:
Zunächst ist es fraglich, ob die Aktionärinnen und Aktionäre in ihren Vermögensinteressen unmittelbar verletzt werden, bzw. ob ein rechtlich geschütztes Interesse betroffen ist. So soll bei ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zum Nachteil einer Aktiengesellschaft die Geschädigtenstellung nur dieser selbst, nicht aber deren Aktionärinnen und Aktionäre zukommen.131 Weiter birgt die Ausgestaltung als Antragsdelikte die Gefahr, dass die antragstellende mit der beschuldigten Person einen Vergleich abschliesst, was zur Einstellung des Verfahrens führt (Art. 316 StPO132). In denjenigen Fällen, in denen die beschuldigte Person über grössere finanzielle Ressourcen verfügt, kann sie sich so quasi freikaufen. Dies ist kaum im Sinne der neuen Verfassungsbestimmung. Hinzu kommt schliesslich, dass nebst den individuellen Interessen der Aktionäre und Aktionärinnen teilweise auch die Volkswirtschaft als Ganzes betroffen ist bzw. sein kann.133 So gesehen besteht – zumindest bei einem Teil der Widerhandlungen – ein spezifisches Interesse der Öffentlichkeit an einer Strafverfolgung. Dies spricht für die Ausgestaltung der Strafnormen als Offizialdelikte.
Strafdrohung
Der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV), der sich nicht nur an die rechtsanwendenden, sondern auch an die rechtsetzenden Behörden richtet, gebietet es, dass die Strafdrohung dem Unwert der Straftat angemessen, d. h. verhältnismässig ist.134 Die Strafdrohungen sind nach der Schwere der Rechtsgutverletzung abzustufen und in Einklang mit den bestehenden Straftatbeständen des Strafrechts zu bringen.135 Die in Artikel 95 Absatz 3 Buchsta-
130 S. CHRISTOPH RIEDO, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, vor Art. 30 N 9, mit Verweisen.
131 MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 158 N 151.
132 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).
133 S. dazu den Ingress von Art. 95 Abs. 3 BV: «Zum Schutz der Volkswirtschaft [...].»
134 BGE 123 IV 29 E. 4c.
135 S. dazu auch den Erläuternden Bericht zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht, Ziff. 1.4. S. http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/themen/sicherheit/ref_gesetzgebung/ref_ strafrahmenharmonisierung.html