Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

be d BV vorgesehene Strafdrohung, die eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen vorsieht, wird deshalb differenziert ausgestaltet (s. Art. 154 Abs. 1 und 2 VE StGB, Art. 76 Abs. 1 VE BVG). Denn die laut dieser Bestimmung zu sanktionierenden Verhaltensweisen weisen nicht alle den gleichen Unrechtsgehalt auf. So lässt sich z. B. der Bezug einer unzulässigen Vergütung in Millionenhöhe bezüglich Tatschwere kaum mit einem Verstoss gegen die Offenlegungspflicht der Pensionskassen vergleichen. Die Differenzierung der Strafdrohung wurde auch im Rahmen der Anhörung zum Vorentwurf zur VegüV (damals noch: Verordnung gegen die Abzockerei) von zahlreichen Teilnehmenden deutlich gefordert.136

1.3.4.4 Antrittsprämien, Karenzentschädigungen

Antrittsprämien

Antrittsprämien stellen eine Entschädigung bei Stellenantritt für werthaltige Ansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeit- oder Auftraggeber dar (z. B. Teilnahme an einem noch laufenden Optionsplan, gesperrte Aktien), die einem Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung zugestanden hätten, wenn es nicht das Unternehmen gewechselt hätte. Durch die Antrittsprämien wird also nicht die Arbeit beim neuen Arbeitgeber entschädigt, sondern es wird der Verzicht auf Ansprüche/Anwartschaften gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber entschädigt. Nach geltendem Recht sind die Antrittsprämien daher keine unzulässigen Vergütungen gemäss Artikel 20 VegüV137; sie müssen aber nach Artikel 14 Absatz 2 Ziffer 5 VegüV im Vergütungsbericht offen gelegt und durch die GV genehmigt werden.138 Für die Statuierung eines Verbots oder von Einschränkungen von Antrittsprämien in der VegüV fehlte die klare verfassungsmässige Grundlage.139

Wird allerdings nicht ein tatsächlich entstandener finanzieller Nachteil kompensiert, so stellen die Antrittsprämien faktisch unzulässige Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden, dar (entsprechend Art. 20 Ziff. 2 VegüV).140 Um für Klarheit und damit für Rechtssicherheit zu sorgen, nimmt der Vorentwurf die Antrittsprämien, die keinen klar nachweisbaren finanziellen Nachteil kompensieren, in die Liste der unzulässigen Vergütungen auf (s. Art. 735c Abs. 1 Ziff. 5).

136 S. dazu EJPD, Zusammenfassung vom 4. September 2013 der Stellungnahmen zum Vorentwurf der Verordnung gegen die Abzockerei, S. 7. S. http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/themen/wirtschaft/ref_gesetzgebung/ref_ aktienrechtsrevision.html

137 Verordnung vom 20. November 2013 gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV, SR 221.331).

138 Erläuternder Bericht vom 14 Juni 2013 zum Vorentwurf zur Verordnung gegen die Abzockerei (VgdA), S. 25 f. und Zusatzbericht vom 8. Oktober 2013 zum Entwurf zur Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV), S. 12.

139 S. Art. 95 Abs. 3 Bst. b BV.

140 S. Zusatzbericht vom 8. Oktober 2013 zum Entwurf zur Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV), S. 12.