Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Aktiengesellschaft

2.1.1 Ausgestaltung der Aktiengesellschaft

Art. 620 Begriff

Die heutige Legaldefinition der Aktiengesellschaft in Artikel 620 OR befriedigt nicht. Einerseits enthält sie Unwesentliches (z. B. Hinweis auf die Firma); andererseits werden wichtige Strukturelemente nicht explizit erwähnt.

Absatz 1 umschreibt die Grundstruktur der Gesellschaft. Neu wird festgehalten, dass neben den natürlichen und juristischen Personen sowie den Handelsgesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) auch Rechtsgemeinschaften, insbesondere eine Erbengemeinschaft und eine einfache Gesellschaft, eine Aktiengesellschaft gründen können. Bisher war dies aufgrund des klaren Wortlauts ausgeschlossen. Jedoch konnten Rechtsgemeinschaften eine logische Sekunde nach der Gründung die Aktien erwerben. Es besteht deshalb kein Anlass, Rechtsgemeinschaften nicht bereits beim ersten Schritt – der Gründung – zuzulassen.226

Die Grundstruktur der Aktiengesellschaft entspricht derjenigen einer «Kapital bezogenen» Kapitalgesellschaft227 mit einem in den Statuten bestimmten Aktienkapital. Verfügt die Gesellschaft über ein bedingtes Kapital oder ein Kapitalband, so lässt sich aus den Statuten zwar die aktuelle Höhe des ausgegebenen Kapitals nicht zwingend ersehen, aber die maximale Höhe des Aktienkapitals ist statutarisch festgelegt. Für die Schulden des Unternehmens haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

Absatz 2 enthält die allgemeine Umschreibung der Rechtsstellung der Aktionärinnen und Aktionäre. Diese sind nur zur Liberierung der Anteile verpflichtet. Die Gesellschaft darf ihnen keine Pflichten auferlegen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind (Art. 680 Abs. 1 OR).

Wie bei anderen Rechtseinheiten erübrigt sich der ausdrückliche Hinweis, dass die Aktiengesellschaft sowohl wirtschaftliche wie auch nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen darf. Der bisherige Absatz 3 wird deshalb gestrichen. Eine materielle Änderung ergibt sich daraus nicht.

Art. 621 Aktienkapital

Absatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 621 OR. Er hält fest, dass das Aktienkapital mindestens 100'000 Franken betragen muss.

Neu sieht Absatz 2 vor, dass das Aktienkapital nicht mehr ausschliesslich in Schweizer Franken denominiert sein muss, sondern dass auch die für die Geschäftstätigkeit wesentliche ausländische Währung verwendet werden darf (z. B. US-Dollar, Euro oder englische Pfund). Diese funktionale Währung ist bereits im neuen Rechnungslegungsrecht vorgesehen (Art. 957a Abs. 4, 958d Abs. 3 OR). Durch die Verbindung zum Rechnungslegungsrecht wird gewährleistet, dass die Wahl einer

226 S. LUKAS GLANZMANN, Die grosse Aktienrechtsrevison, in: Kunz, Peter V./Arter, Oliver/Jörg, Florian S., Entwicklungen im Gesellschaftsrecht IV, Bern 2009, S. 213 f. m. w. H.

227 S. ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Auflage, Bern 2012, § 3 N 8 ff. und § 16 N 29 f.