Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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und Rechtssicherheitsgründen wird an das Geschäftsjahr angeknüpft. Es kann folglich kein Wechsel der Währung für das Aktienkapital während eines laufenden Geschäftsjahrs vorgenommen werden. Aus dem Protokoll der GV muss ersichtlich sein, auf welches zukünftige Geschäftsjahr die Währung für das Aktienkapital gewechselt wird. Bei einem Wechsel ist der Handelsregistereintrag der Gesellschaft anzupassen. Dieser muss insbesondere aus Praktikabilitätsgründen nicht exakt auf den Tag des Beginns des Geschäftsjahrs geändert werden. Jedoch hat die Buchführung und Rechnungslegung ab dem ersten Tag des relevanten Geschäftsjahrs in der neuen Währung zu erfolgen.
Auch Gesellschaften, die vor Inkrafttreten des neuen Artikels 621 gegründet und im Handelsregister eingetragen wurden, dürfen anhand der Vorgaben von Absatz 3 die Währung für das Aktienkapital wechseln.
Gemäss ständiger Praxis der Handelsregisterämter dürfen die Aktionärinnen und Aktionäre bei einem Aktienkapital in Schweizer Franken ihre Einlagen in einer zum Schweizer Franken frei konvertierbaren fremden Währung erbringen.231 Um eine Unterpari-Emission zu vermeiden, wird jeweils eine Sicherheitsmarge eingebaut, um die Folgen von Kursschwankungen abzudecken, die nach der Anmeldung beim Handelsregisteramt und vor der Eintragung ins Tagesregister erfolgen können. Eine solche Leistung der Einlagen gilt nach ständiger Praxis der Handelsregisterämter als Bargründung und nicht als Sacheinlage/-übernahme gemäss Artikel 628 OR.232 An dieser bewährten Praxis, die in Artikel 633 Absatz 3 kodifiziert und präzisiert wird, ändert sich mit dem neuen Artikel 621 nichts.
Art. 622 Abs. 3-5 Aktien; Arten
Artikel 622 Absatz 3 OR sieht vor, dass die jeweiligen Aktienarten ineinander umgewandelt werden können, sofern die Statuten eine entsprechende Vorschrift vorsehen. Die Einführung der Umwandlungsmöglichkeit durch eine spätere Statutenänderung ist gemäss Lehre und Rechtsprechung bereits nach geltendem Recht zulässig. Der Wortlaut des Artikel 622 Absatz 3 OR steht dem nicht entgegen, da aus ihm nicht abgeleitet werden kann, dass die Umwandlungsmöglichkeit bereits in den ursprünglichen Statuten enthalten gewesen sein muss.233 In der Praxis wird der entsprechende Statutenartikel daher regelmässig zusammen mit der Umwandlung selber in die Statuten aufgenommen. Da die Umwandlung der Aktienart in jedem Fall eine Statutenänderung zur Folge hat, ist die selbstständige Bedeutung der entsprechenden statutarischen Grundlage nicht erkennbar, zumal die Einführung der entsprechenden Umwandlungsmöglichkeit gemäss geltendem Recht keiner besonderen Mehrheit bedarf. Auf das Erfordernis der statutarischen Grundlage in Artikel 622 Absatz 3 kann daher verzichtet werden. Insbesondere bei der Umwandlung von Inhaberaktien in vinkulierte Namenaktien muss der Verwaltungsrat, bevor er der GV einen entsprechenden Antrag auf Umwandlung stellt, die Interessen umfassend abwägen, da das relativ wohlerworbene Recht der Aktionärin oder des Aktionärs auf freie Veräusserung der Aktien berührt wird. Nur wenn das Interesse der Gesellschaft
231 S. RINO SIFFERT/ADRIAN TAGMANN, SHK-HRegV, Art. 43 N 20, in: Rino Siffert/Nicholas Turin, Stämpflis Handkommentar (HRegV), Bern 2013
232 S. PAUL THALMANN, Bares ist Wahres, REPRAX 4/2003, S. 40.
233 S. CARL BAUDENBACHER, Art. 622 N 17, in: Honsell, Heinrich/Vogt, Nedim Peter/Watter, Rolf (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012.