Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Gemäss Vorentwurf sind auch Zahlungen offenlegungspflichtig, die an eine der staatlichen Stelle nahe stehende Person geleistet werden. Der Begriff der nahe stehenden Person wird bereits in Artikel 663bbisAbsatz 1 Ziffer 5 OR bzw. Artikel 16 VegüV205 betreffend die Offenlegung der Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften verwendet. Ob diese Formulierung über den Anwendungsbereich der EU-Richtlinien hinausgeht, kann nicht beurteilt werden, da die Umsetzung der Richtlinien in den Mitgliedstaaten noch ausstehend ist. Die Strafbestimmung dient der Durchsetzung der neuen Pflichten und rundet die Regelung ab.206
Die EU-Richtlinien enthalten einen Mechanismus, um die Gleichwertigkeit von ausländischen Vorschriften anerkennen zu können (Art. 46 RL 2013/34/EU und Art. 23 RL 2004/109/EG, wie von der RL 2013/50/EU geändert). Im Vorentwurf wurde auf die Übernahme einer entsprechenden Regelung verzichtet, weil die Kontrolle bzw. Überprüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Bestimmungen aufwändig und mit Schwierigkeiten verbunden wäre.
1.5 Umsetzung
Die Umsetzung der neuen Bestimmungen erfolgt schwergewichtig durch die Unternehmen, insbesondere die Aktiengesellschaften, und ihre Revisionsstellen. Bei den im Handelsregister zu publizierenden Tatsachen (z. B. Änderungen des Nennwertkapitals) und bei Statutenänderungen wirken auch die Handelsregisterbehörden mit. Bei Verstössen gegen die Strafbestimmungen gelangen zudem die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zum Einsatz. Der Vorentwurf ändert grundsätzlich nichts an der bisherigen Umsetzung des Aktienrechts, der Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge und des Strafrechts.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen verwiesen (s. Ziff. 5.4).
1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
1.6.1 Zu erledigende parlamentarische Vorstösse
Die folgenden parlamentarischen Vorstösse verlangen Verbesserungen im Aktienrecht:
- Postulate der NATIONAL- UND STÄNDERÄTLICHEN KOMMISSIONEN FÜR WIRTSCHAFT UND ABGABEN vom 11. September/30. Oktober 2000 betreffend «Nennwertlose Aktie»/«Einführung der nennwertlosen Aktien»207;
205 SR 221.331
206 Gemäss Executive Summary der Botschaft des britischen Department for Business Innovation & Skills vom August 2014 betreffend die Umsetzung der RL 2013/34/EU, S. 5, sollen im innerstaatlichen Recht Sanktionen vorgesehen werden, die es erlauben, Bussen in unlimitierter Höhe und Gefängnisstrafen auszusprechen (s. https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/343599/bis -14-1006-eu-accounting-directive-implementation-extractive-industries-reportingresponse.pdf).
207 00.3423/00.3598.