Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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ausländischen Währung als Aktienkapital sachlich begründet sein und die freie Konvertierbarkeit zum Schweizer Franken vorliegen muss. Auch andere Staaten kennen ein Aktienkapital bzw. GmbH-Stammkapital in fremder Währung, so beispielweise das Fürstentum Liechtenstein in Euro und US-Dollar.228 Der neue Absatz 2 ermöglicht es den Gesellschaften, sämtliche kapitalbezogenen Aspekte – z. B. die Bildung der Reserven (s. Art. 671 ff.), die Ausschüttung von Dividenden (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR) und die Beurteilung der drohenden Überschuldung (s. Art. 725b) – in der gewählten fremden Währung festzulegen. Er führt die entsprechende Kohärenz zwischen dem Aktienrecht und dem neuen Rechnungslegungsrecht (Art. 958d Abs. 3 OR) ein, die bisher nicht vollständig gelungen ist (s. Ziff. 1.3.1.1). Die indirekten und direkten Steuern werden weiterhin in Schweizer Franken erhoben; die Umrechnung kann in einem einfachen Dreisatz erfolgen (s. Art. 80 Abs. 1bisVE DBG229 bzw. Art. 31 Abs. 3bisund Abs. 5 VE StHG230).

Damit die Gesellschaft von den soeben geschilderten Vorteilen profitieren kann, muss die fremde Währung für das Aktienkapital der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung entsprechen (Art. 958d Abs. 3 Satz 1 OR). Nur damit ist gewährleistet, dass die einfache Umrechnung – u. a. hinsichtlich der Steuern und der vom Rechnungslegungsrecht geforderten Angaben in Schweizer Franken (Art. 958d Abs. 3 Satz 2 OR) – gelingt. Ansonsten verbleibt es bei den erwähnten Schwierigkeiten und Mehraufwänden. Wird also für das Aktienkapital eine fremde Währung nach Absatz 2 verwendet, so hat gemäss Absatz 2 Satz 3 die Buchführung und Rechnungslegung zwingend in derselben fremden Währung zu erfolgen. Es ist folglich nicht zulässig, beispielsweise ein Aktienkapital in Euro zu haben, jedoch gemäss Artikel 958d Absatz 3 OR in US-Dollar oder Schweizer Franken Buch zu führen und Rechnungslegung zu betreiben.

Gemäss Absatz 3 Satz 1 kann der Verwaltungsrat der GV den Wechsel der Währung des Aktienkapitals beantragen. Die Aktionärinnen und Aktionäre können den Wechsel nicht in Eigeninitiative veranlassen, da die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzplanung eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrats ist. Dieser wiederum kann nicht ohne die Mitwirkung der Aktionärinnen und Aktionäre den Wechsel der Währung vornehmen, da die Statuten geändert werden müssen (Art. 626 Ziff. 3 und 4 sowie Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Zum Schutz der Aktionärinnen und Aktionäre hat die GV den Beschluss für den Wechsel der Währung für das Aktienkapital mit dem qualifizierten Mehr zu fällen (s. Art. 704 Abs. 1 Ziff. 9).

Absatz 3 Satz 2 enthält einige zwingende Vorgaben für den Wechsel der Währung des Aktienkapitals. Es ist ein Wechsel von Schweizer Franken in eine fremde Währungen gemäss Absatz 2 und umgekehrt denkbar. Jedoch ist es auch zulässig, dass zwischen zwei fremden Währungen gemäss Absatz 2 gewechselt wird (z. B. ein Wechsel von Euro in dänische Kronen). Absatz 3 soll insbesondere sicherstellen, dass die Vorgaben zum Mindestkapital (Ziff. 1 und 2, Art. 621 Abs. 1 und 2) und zur Stetigkeit in der Rechnungslegung (Ziff. 4 und 5, Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR) eingehalten werden. Zudem wird festgehalten, dass der Wechsel der Währung jeweils auf Beginn eines Geschäftsjahres zu erfolgen hat (Ziff. 3). Aus Transparenz-

228 Art. 122 Abs. 1a des Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, s. https://www.gesetze.li/Seite1.jsp?LGBlm=1926004.

229 SR 642.11

230 SR 642.14