Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten

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(«Rechnungslegungsrichtlinie»)201 und die Richtlinie 2013/50/EU (Änderungen der «Transparenzrichtlinie»)202 an. Die Richtlinie 2013/34/EU trat am 19. Juli 2013 in Kraft und muss bis zum 19. Juli 2015 von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrer nationalen Gesetzgebung umgesetzt werden. Die Richtlinie 2013/50/EU ist am 26. November 2013 in Kraft getreten und muss bis zum 26. November 2015 in den nationalen Gesetzgebungen umgesetzt werden. Deshalb sind noch viele Auslegungsfragen in der Europäischen Union und den nationalen Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten offen (z.B. im Bereich der Sanktionen).

Der Vorentwurf weicht in einigen Punkten bewusst von den Richtlinien der EU ab: die Transparenzbestimmungen gelten für Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision ihrer Jahresrechnung verpflichtet sind. Dabei wird auf die Regelung von Artikel 727 Absatz 1 OR203 und die in Ziffer 2 enthaltenen Schwellenwerte verwiesen. Diese Schwellenwerte sind in Schweizer Franken angegeben. Die Angabe der Schwellenwerte in den EU-Richtlinien erfolgt demgegenüber in der Währung des Euro. Auf eine Umrechnung und Erhöhung der Schwellenwerte wurde im Vorentwurf verzichtet, weil die Anzahl der ohne Umrechnung zusätzlich in den Anwendungsbereich der Regelung fallenden Unternehmen kaum beeinflusst wird und weil der Umrechnungskurs ständigen Änderungen unterliegt. Würden die Schwellenwerte umgerechnet und angepasst, würde eine neue Definition von kleinen und mittleren Unternehmen nur für die Zahlungstransparenzbestimmungen geschaffen. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund bzw. keine Notwendigkeit. Das Parlament hat immer grossen Wert auf einheitliche Schwellenwerte bei den Definitionen für kleine und mittlere Unternehmen im Handelsrecht gelegt (vgl. die übereinstimmenden Zahlen der Schwellenwerte in Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a und b OR betreffend die Pflicht zur ordentlichen Revision, Artikel 963a Absatz 1 Ziffer 1 OR betreffend die Pflicht zur Konzernrechnungslegung sowie Artikel 2 Buchstabe e Fusionsgesetz204, betreffend die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen bei Umstrukturierungen). Die einheitlichen Schwellenwerte haben sich zudem bewährt, weshalb eine Abweichung in den Bestimmungen über die Zahlungstransparenz ungerechtfertigt wäre.

Der Betrag für den Mindestwert der offenzulegenden Zahlungen basiert auf den EU-Richtlinien, welche die Summe von 100'000 Euro vorsehen; dieser Betrag wurde im Vorentwurf hingegen umgerechnet und beträgt in der Währung des Schweizer Frankens zum aktuellen Kurs rund 120'000.

201 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl L 182/19 vom 29. Juni 2013).

202 Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG.

203 SR 220

204 SR 221.301