Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 212 Seiten
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Art. 626 Statuten; gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
Artikel 626 Ziffer 3 OR wird an die neuen Bestimmungen zur Liberierung angepasst (zwingende Vollliberierung, s. Art. 632).
Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt der Statuten ist auf das notwendige Minimum zu beschränken. In der Praxis wird für die in Artikel 626 Ziffer 5 und 6 OR geforderten Regelungen meistens der Gesetzeswortlaut des dispositiven Rechts übernommen. Die beiden Ziffern sind daher im Sinne einer Vereinfachung aufzuheben. Enthalten die Statuten keine anderslautenden Vorschriften, kommen die umfangreichen Bestimmungen des geltenden bzw. zukünftigen Rechts zur Anwendung (insbesondere Art. 692 ff. OR für das Stimmrecht, Art. 699 ff. OR für die Einberufung der GV, Art. 707 ff. OR für den Verwaltungsrat und Art. 727 ff. OR für die Revisionsstelle).
Nach Artikel 626 Ziffer 7 OR umfasst der gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt der Statuten auch Bestimmungen über die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen. Unter Bekanntmachungen versteht man sowohl die Mitteilungen an die Aktionäre als auch jene an Dritte (z. B. an die Gläubiger der Gesellschaft). Artikel 931 Absatz 2 OR sieht vor, dass alle vom Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgen müssen. Zu den vom Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen gehören alle Bekanntmachungen, die nicht ins Handelsregister eingetragen werden, wie z. B. der Schuldenruf bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung (s. Art. 653k). Da diese Veröffentlichungen ohnehin im SHAB publiziert werden müssen, macht es wenig Sinn, für die Bekanntmachungen gegenüber Dritten das SHAB als Publikationsorgan noch einmal explizit in den Statuten zu nennen. Gemäss Artikel 626 Absatz 1 Ziffer 7 soll neu zum zwingend notwendigen Inhalt der Statuten nur noch die Form der Kommunikation zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionärinnen und Aktionären gehören. Damit wird gleichzeitig festgelegt, in welcher Form die GV einzuberufen ist (s. Art. 700 Abs. 5).
Artikel 626 wird mit einem neuen Absatz 2 ergänzt, der nur von börsenkotierten Gesellschaften zwingend anzuwenden ist. In Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV)236 müssen die Statuten Bestimmungen enthalten über die Anzahl der zulässigen Tätigkeiten der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates in vergleichbaren Funktionen bei Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck. Von einem wirtschaftlichen Zweck wird dann gesprochen, wenn eine Gesellschaft einen ökonomischen Vorteil (geldwerten Nutzen) zugunsten ihrer Gesellschafter erstrebt.237 Nicht zu den Tätigkeiten nach Absatz 2 Ziffer 1 gerechnet werden gemäss Absatz 3 Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder welche die Gesellschaft kontrollieren.
Weiter haben die Statuten die Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die Kündigungsfrist für unbefristete Verträge zu nennen (Ziff. 2). Zur maximalen Dauer und Kündigungsfrist s. Artikel 735b.
236 SR 221.331
237 S. ARTHUR MEIER-HAYOZ, PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Auflage, Bern 2012, § 4 N 5 ff.