Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten

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Weitere Anmerkungen wurden insbesondere zu folgenden Aspekten vorgebracht:

 Die Verlängerung der Frist von 3 auf 6 Monate, innerhalb welcher der Verwaltungsrat die Kapitalerhöhung beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden muss

(Art. 650 Abs. 3), wird zwar begrüsst.52 Sie wird jedoch für Umstrukturierungen, die der Mitwirkung der Wettbewerbskommission bedürfen, als zu kurz eingestuft.53 Zudem sollten die Folgen des Verstosses gegen die Frist ausdrücklich geregelt werden.54

 Die Vorgaben zum Emissionsprospekt (Art. 652a) sollten besser auf das Kollektivanlagengesetz55 (qualifizierte Anleger) abgestimmt werden.56 Auch müssten Widersprüche zum zukünftigen Finanzdienstleistungsgesetz vermieden werden.57

 Artikel 652g Absatz 2 Satz 2 sieht vor, dass die Urkundsperson bestätigen muss,

dass sämtliche Belege der Kapitalerhöhung ihr und dem Verwaltungsrat vorgelegen hätten. Die Korrektur der bisherigen Norm, wonach der Urkundsperson nur zu bestätigen hat, dass die Belege dem Verwaltungsrat vorgelegen hätten, wird zwar begrüsst. Hingegen wird von einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorgebracht, dass die Urkundsperson oftmals nicht überprüfen könne, ob die Belege dem Verwaltungsrat tatsächlich vorgelegen hätten. Materiell richtig wäre diesbezüglich eine Bestätigung des Verwaltungsrats und nicht der Urkundsperson vorzusehen.58

4.1.7 Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital

Den Änderungen bei der Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital (Art. 653-653i) wird deutlich zugestimmt.59

Anmerkungen wurden insbesondere zu folgenden Aspekten vorgebracht:

 Die Erweiterung des Personenkreises (Art. 653 Abs. 1) wird begrüsst. Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer möchten aber noch weitere Personen erfassen, insbesondere Nichtaktionärinnen und Nichtaktionäre.60

 Die Frist von 30 Tagen, innerhalb welcher der Verwaltungsrat den Beschluss der GV über die Erhöhung aus bedingtem Kapital beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden muss (Art. 653 Abs. 2), wird als überflüssig oder zumindest als zu kurz eingestuft.61

 Der explizite Vorbehalt des Wandlungskapitals gemäss Art. 13 des Bankengesetzes (BankG)62 wird begrüsst (Art. 653 Abs. 4). Es müsse aber zusätzlich auch ein Hinweis auf das Vorratskapital gemäss Art. 12 BankG gemacht werden.63

 Kein klares Bild ergibt sich hinsichtlich der Voraussetzungen zur Beschränkung oder Aufhebung des Vorwegzeichnungsrechts (Art. 653c). Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer erachten den Hinweis auf die "angemessenen Bedingungen" bei der Ausgabe von Anleihens- oder ähnlichen Obligationen als zu unbestimmt.64 Andere stimmen der vorgeschlagenen Bestimmung ausdrücklich zu.65

52 Uni NE, S. 9; Homburger, S. 14; SchellenbergWittmer, S. 5; Walderwyss, S. 7; Zurich, S. 11.

53 GR, S. 5; SO HK, S. 2; ZH HK, S. 3; CS, S. 5.

54 AG, S. 2; BE, S. 3.

55 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG, SR 951.31).

56 Uni SG, S. 7; BärKarrer, S. 12 f.

57 SBV, S. 5; Uni SG, S. 7; CS, S. 6.

58 NE, S. 6 f.; VBN, S. 1 f.; Walderwyss, S. 9.

59 S. Anm. 16.

60 CS, S. 6 f.; Homburger, S. 20; Walderwyss, S. 10 f.

61 ZG, S. 2 und S. 6; ZH, S. 2; Homburger, S. 21; Walderwyss, S. 10.

62 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0).

63 SBV, S. 6; CS, S. 7.

64 AG, S. 3; Homburger, S. 22.

65 CS, S. 7; SchellenbergWittmer, S. 6.