Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten
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Das Erfordernis der Schriftlichkeit zur Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte (Art. 653e Abs. 1) wird als nicht zeitgemäss eingestuft. Auch andere Aufträge könnten nach Schweizer Recht formfrei erteilt werden.66
Zum Verhältnis des bedingten Kapitals zum Kapitalband siehe weiter hinten Ziffer 4.1.9.
4.1.8 Kapitalherabsetzungen
Den Änderungen bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung (Art. 653j-Art. 653o) wird deutlich zugestimmt.67 Durch die Umplatzierung der Bestimmungen werde verdeutlicht, dass die ordentliche Kapitalherabsetzung nicht nur als Sanierungsmassnahme diene.68
Anmerkungen wurden insbesondere zu folgenden Aspekten vorgebracht:
Es wird begrüsst, dass der Schuldenruf auch vor dem Beschluss der GV erfolgen darf (Art. 653k Abs. 1). Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer möchten hingegen das aus dem geltenden Recht übernommene Sicherstellungsrecht der Gläubigerinnen und Gläubiger (Abs. 2-4) aufheben oder zumindest einschränken.69
Der Inhalt der Prüfbestätigung gemäss Artikel 653m Absatz 1 (keine Gefährdung der Forderungen; keine begründete Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit in den nächsten 12 Monaten) wird abgelehnt. Im Zusammenhang mit der Fortführungsannahme habe sich die zugelassene Revisionsexpertin oder der zugelassene Revisionsexperte eine Meinung zu bilden, ob die Annahmen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung angemessen seien und ob keine wesentliche Unsicherheit über die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung bestehe. In diesem Sinne werde eine Revisionsexpertin oder ein Revisionsexperte kaum je bestätigen können, dass keine begründete Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit in den nächsten 12 Monaten bestehe. Die vorgesehene Prüfbestätigung erwecke zudem den Anschein eines Gütesiegels für das Geschäftsmodell und die Geschäftsaussichten der Gesellschaft. Zum Teil wird deshalb Folgendes vorgeschlagen: Die Prüfbestätigung soll festhalten, ob die Forderungen nach der Kapitalherabsetzung gedeckt bleiben und die Annahmen des Verwaltungsrats hinsichtlich der Fortführungsfähigkeit plausibel sind.70
Die GV sollte auch einen Höchstbetrag für die Kapitalherabsetzung beschliessen dürfen (Art. 653n), u. a. im Hinblick auf Put-Optionen zwecks Aktienrückkauf durch die Gesellschaft.71
Artikel 653o Absatz 2 Satz 2 sieht u. a. vor, dass die Urkundsperson bestätigen muss, dass ihm und dem Verwaltungsrat sämtliche Belege der Kapitalerhöhung vorgelegen hätten. Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer lehnen diese Verschärfung der heutigen Praxis ab.72
Die Frist von 30 Tagen, innerhalb welcher der Verwaltungsrat die Änderung der Statuten und seine Feststellungen beim Handelsregister zur Eintragung anmelden muss (Art. 653o Abs. 3), wird als überflüssig oder zumindest als zu kurz eingestuft.73 Die Folgen des Verstosses gegen die Frist sollten ausdrücklich geregelt werden.74
Den Bestimmungen zur gleichzeitigen Herabsetzung und Erhöhung des Aktienkapitals (Harmonika, Art. 653p-Art. 653q) wird deutlich zugestimmt.75 Es sollte aber klarer aus dem
66 FDP, S. 3; SBV, S. 5; CS, S. 6; Homburger, S. 23.
67 GR, S. 9 f.; NE, S. 3; NW, S. 2; ZH, S. 2; Economiesuisse, S. 24; SBV, S. 5; SAV, S. 5; SO HK, S. 3; CS, S. 6; Homburger, S. 25; Zurich, S. 11. Siehe auch Anm. 16.
68 SG, S. 3; Uni NE, S. 11.
69 SAV, S. 8 f.; Homburger, S. 26; Walderwyss, S. 11 f.
70 ZH, S. 3; Treuhand-Kammer, S. 4/Treuhand-Kammer (Anhang); TreuhandSuisse (Anhang); BärKarrer, S. 16 f.; Homburger, S. 27; SchellenbergWittmer, S. 7; Suter, S. 1.
71 GR, S. 5 f.; SO HK, S. 3, ZH HK, S. 4; Homburger, S. 27; Walderwyss, S. 11.
72 NE, S. 6 f.; VBN, S. 1 f. (zu Art. 652g Abs. 2 Satz 2); Walderwyss, S. 12.
73 ZH, S. 3; OAV, S. 2; Homburger, S. 28; Walderwyss, S. 12.
74 AG, S. 3; BE, S. 3; ZH, S. 3.
75 SP, S. 4; Economiesuisse, S. 24; SwissHoldings, S. 26; BärKarrer, S. 18; Clariant, S. 1; Walderwyss, S. 13. Siehe auch Anm. 16.