Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten
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mit dem bisherigen Konzept erreicht werden (Bildung einer Reserve beim kontrollierenden Unternehmen).106 Zum Teil wird die Praktikabilität in Frage gestellt. Es sei unklar was aktien- und steuerrechtlich geschehe, wenn der Anschaffungswert bei der kontrollierten Gesellschaft über dem Buchwert der Beteiligung der kontrollierenden Gesellschaft an der kontrollierten Gesellschaft liege.107 Es könnte auch ausreichen, dass Transparenz im Anhang zur Jahresrechnung geschaffen werde.108
4.1.12 Kapital-/Gewinnreserven und Verbot von Rückzahlungen
Den neuen Bestimmungen zu den Reserven (Art. 671-Art. 677a) wird grundsätzlich deutlich zugestimmt.109 Es wird insbesondere begrüsst, dass Kohärenz zur Unternehmenssteuerreform II (Kapitaleinlageprinzip, Agio) und zum neuen Rechnungslegungsrecht (Kapital- und Gewinnreserven) geschaffen wird.
Abgelehnt wird hingegen die neue Prüfpflicht im Zusammenhang mit der Rückzahlung gesetzlicher Kapitalreserven, insbesondere von Agio, an die Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 671 Abs. 3). Sie entspreche nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sei als allgemeine Pflicht überschiessend.110 Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer erachten die neue Prüfpflicht als sinnvoll, wenn auch zum Teil mit anderem Inhalt für das Prüftestat.111
Hinsichtlich der gesetzlichen Kapitalreserve und der gesetzlichen Gewinnreserve wurden Anmerkungen insbesondere zu folgenden Aspekten vorgebracht:
Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind der Ansicht, dass der Verwaltungsrat entscheiden können sollte, ob er Zuschüsse von Aktionärinnen und Aktionären (Art. 671 Abs. 1 Ziff. 3) in die freien Reserven oder in die gesetzliche Kapitalreserve verbucht. Zuschüsse würden primär dazu dienen, einen Jahresverlust auszugleichen und einen Kapitalverlust abzuwenden.112
Das Verhältnis der 50-%-Schwelle für die Rückzahlung von Kapitalreserven (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 4) zum Partizipationskapital, zur 20-%-Schwelle bei Holdinggesellschaften (Art. 672 Abs. 2) und zu den eigenen Kapitalanteilen sollte geklärt sein.113
Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer erachten die Bestimmung zur gesetzlichen Gewinnreserve insbesondere aufgrund des Querverweises auf die gesetzliche Kapitalreserve (Art. 672 Abs. 3) als ungerechtfertigte Verschärfung des geltenden
Rechts.114
Die Vorgabe zur Bildung einer freiwilligen Gewinnreserve gemäss Artikel 673 Absatz 2 wird abgelehnt.115 Soll das "Aushungern" der Minderheitsaktionärinnen und Minderheitsaktionären verhindert werden, so müsse primär im Rechnungslegungsrecht und dort bei den Vorschriften zu den Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen angesetzt werden.116
Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer kritisieren zumindest zum Teil die Vorgabe, wie Verluste zu verrechnen sind (Art. 674).117 Aus dem Gesetzestext sollte zudem klarer hervorgehen, dass kein Zwang zur Verrechnung bestünde.118
Die neue Bestimmung zu den unzulässigen Rückzahlungen (Art. 677a) wird von einigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern abgelehnt, da sie ohne erkennbaren Nutzen die Hand-
106 Treuhand-Kammer, S. 3/Treuhand-Kammer (Anhang); Treuhand-Suisse, S. 5; Suter, S. 1 f.
107 SAV, S. 9; Chapuis, S. 2 f.
108 Chapuis, S. 2 f.
109 GR, S. 6 f.; Economiesuisse, S. 16; UniL, S. 27; Uni ZH, S. 8; SAV, S. 5; ZH HK, S. 5; BärKarrer, S. 28; Clariant, S. 1; Swiss Re, S. 3; Zurich, S. 11; Siehe auch Anm. 16.
110 Economiesuisse, S. 16; UniL, S. 28 ff.; Uni ZH, S. 8; SECA, S. 10; SwissHoldings, S. 17; Treuhand-Kammer (Anhang); VPAG, S. 4; BärKarrer, S. 28; Homburger, S. 43; SchellenbergWittmer, S. 8; Walderwyss, S. 17; Zurich, S. 11.
111 Veb.ch, S. 3; Vischer Rechtsanwälte, S. 5; Suter, S. 1.
112 SBV, S. 14 f.; Treuhand-Kammer (Anhang); CS, S. 16 f.; Homburger, S. 43 f.
113 SP, S. 4; UniL, S. 27; SAV, S. 5 f. und S. 9 f.; Treuhand-Kammer (Anhang).
114 Treuhand-Kammer (Anhang); BärKarrer, S. 29; Lenz&Staehelin, S. 4.
115 AG, S. 3; Economiesuisse, S. 22 f.; VPAG, S. 4; Homburger, S. 45; Zurich, S. 11.
116 Veb.ch, S. 3.
117 Uni BS, S. 4; TreuhandSuisse (Anhang).
118 Treuhand-Kammer (Anhang).