Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten
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4.1.10 Partizipationskapital
Den neuen Bestimmungen zum Partizipationskapital (Art. 656a-Art. 656d) wird deutlich zugestimmt.95
Anmerkungen wurden insbesondere zu folgenden Aspekten vorgebracht:
Börsenkotierte Aktiengesellschaften dürfen ein Partizipationskapital in uneingeschränkter Höhe haben; bei nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften darf das Partizipationskapital nicht mehr als doppelt so hoch sein wie das Aktienkapital (Art. 656b Abs. 1). Es sollte deshalb ausdrücklich geregelt werden, was im Falle einer Dekotierung bezüglich der Höhe des Partizipationskapitals geschieht.96
Die Möglichkeit börsenkotierter Aktiengesellschaften, ein Partizipationskapital in beliebiger Höhe vorzusehen, stehe im Spannungsverhältnis zum Grundsatz "one share, one vote" bzw. zu den Vorgaben der Stimmrechtsaktie, deren Nennwert nicht tiefer als ein Zehntel der übrigen Aktien sein darf. Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer erachten deshalb auch bei den börsenkotierten Aktiengesellschaften eine Begrenzung als sinnvoll.97 Andere möchten die Begrenzung sogar bei nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften aufheben.98
Da das Aktien- und Partizipationskapital beim Erwerb eigener Aktien bzw. eigener Partizipationsscheine neu separat betrachtet wird (Art. 656b Abs. 5) brauche es eine Übergangsbestimmung. Die Gesetzesänderung würde ansonsten gewisse Gesellschaften mit Aktien und Partizipationsscheinen zur sofortigen Veräusserung zwingen.99
4.1.11 Eigene Aktien
Den neuen Bestimmungen zu den eigenen Aktien (Art. 659-Art. 659b) wird deutlich zugestimmt.100 Es wird begrüsst, dass die Bestimmungen zu den eigenen Aktien besser auf das neue Rechnungslegungsrecht abgestimmt werden.
Anmerkungen wurden insbesondere zu folgenden Aspekten vorgebracht:
Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer möchten entweder eine weniger strikte Anwendung des Schwellenwerts von 10 % für die eigenen Aktien (Art. 659 Abs. 2),
z. B. bei einer Kapitalherabsetzung mit Aktienvernichtung,101 oder einen dem GmbH-Recht entsprechenden Schwellenwert von 35 %.102
Artikel 659a Absatz 2 sieht vor, dass das Stimmrecht von eigenen Aktien auch ruht, wenn die Gesellschaft diese überträgt und die Rücknahme oder Rückgabe entsprechender Aktien vereinbart, z. B. im Rahmen eines Securities Lendings. Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer stimmen dieser Vorschrift ausdrücklich zu.103 Andere lehnen sie ab, da der Generalverdacht des Missbrauchs des Stimmrechts nicht gerechtfertigt sei.104
Einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer kritisieren den Hinweis auf den Ausgabebetrag der eigenen Aktien bzw. dessen Handhabung im Konzern (Art. 659 Abs. 1,
Art. 659a Abs. 4, Art. 659b Abs. 2).105
Das neue Konzept der eigenen Aktien im Konzern (Art. 659b Abs. 2) wird von einigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern kritisch betrachtet. Dasselbe Ergebnis könne auch
95 Siehe Anm. 16.
96 HRA LU, S. 3; ZG, S. 2; Uni ZH, S. 7.
97 Uni ZH, S. 7; SAV, S. 5 und S. 9; BärKarrer, S. 23; Böckli, S. 3; Walderwyss, S. 15; zRating, S. 6.
98 TI, S. 1; Economiesuisse, S. 24; SO HK, S. 3 f.; ZH HK, S. 4.
99 Böckli, S. 3.
100 Siehe Anm. 16.
101 BärKarrer, S. 24; Homburger, S. 40; Novartis, S. 4.
102 Walderwyss, S. 16.
103 IHZ, S. 3; SwissHoldings, S. 26.
104 SBV, S. 14; VSKB; S. 6.
105 SBV, S. 14; Treuhand-Kammer, S. 3/Treuhand-Kammer (Anhang); Chapuis, S. 2.