Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten

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verbotenen Vergütungen aufgenommen werden.212 Konkurrenzverbote seien in der Praxis sehr wichtig und das Verbot gehe über Artikel 95 Absatz 3 BV hinaus. Die fehlende Marktüblichkeit sei zudem ein schlechtes Abgrenzungskriterium und die Norm sei nicht praktikabel. Dies hätte Rechtsunsicherheit zur Folge. Es wird bedauert, dass ein weiterer unklarer Verbotstatbestand geschaffen wird, anstatt mit einer „Safe-Harbour-Bestimmung“ Rechtssicherheit zu schaffen.

 Im Zusammenhang mit den Entschädigungen gestützt auf ein Konkurrenzverbot wird sodann insbesondere Artikel 735c Absatz 3 kritisiert, wonach ein Konkurrenzverbot als geschäftsmässig nicht begründet gilt, wenn es die Dauer von 12 Monaten überschreitet.213 Ein Konkurrenzverbot von mehr als 12 Monaten sei in gewissen Branchen durchaus sinnvoll und die Norm stehe im Widerspruch zu Artikel 340a OR, wonach Konkurrenzverbote bis zu 3 Jahren möglich sind. Von einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird vorgeschlagen, dass es den Parteien offengelassen werden sollte, für wie lange sie ein Konkurrenzverbot vereinbaren wollen; die Bemessungsgrundlage dürfe allerdings nicht mehr als 12 Monate betragen (rein monetäre Begrenzung der Karrenzentschädigung).214

 Es wird vorgebracht, dass die Erwähnung der nicht marktüblichen Vergütungen im Zusammenhang mit einer früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft (Art. 735c Abs. 1 Ziff. 4) nicht notwendig sei, da solche Umgehungstatbestände ohnehin als Abgangsentschädigungen gelten und eine gesetzliche Konkretisierung nicht notwendig sei. Diese führe lediglich zu Rechtsunsicherheit und werfe neue Fragen auf.215

 Diverse Teilnehmerinnen und Teilnehmern lehnen es ab, dass die Antrittsprämien, die keinen klar nachweisbaren finanziellen Nachteil kompensieren (Art. 735c Abs. 1 Ziff. 5), in den Katalog der verbotenen Vergütungen aufgenommen werden.216 Das Verbot gehe über den Wortlaut von Artikel 95 Absatz 3 BV hinaus. "Überzeugungsvergütungen" müssen möglich bleiben, um international attraktiv zu bleiben. In der Praxis sei oftmals nicht eindeutig feststellbar, wann ein klar nachweisbarer finanzieller Nachteil vorliegt. Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer schlagen deshalb vor, dass nur ein nachweisbarer Schaden vorliegen muss217 bzw. dass die Terminologie „klar nachweisbar“ ganz zu streichen sei218. Von anderer Seite wiederum wird gefordert, dass Antrittsprämien generell verboten werden sollten und nicht nur wenn ein klar nachweisbarer finanzieller Nachteil kompensiert werde.219 Zwei Teilnehmerinnen stimmen der Norm explizit zu, da Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen werde.220

Einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrüssen die klare Regelung in Artikel 735c explizit.221 Von zwei weiteren Teilnehmerinnen wird positiv hervorgehoben, dass Schlupflöcher der VegüV geschlossen werden. Sie bezweifeln allerdings, ob die gewählten Bestimmungen ausreichend sind. Ihrer Ansicht nach wäre eine noch schärfere Formulierung wünschenswert.222 In diesem Zusammenhang wird auch vorgeschlagen, dass eine Höchstgrenze für die Vergütungen an das oberste Kader festgelegt werden sollte.223 Und schliesslich bringen zwei Teilnehmerinnen vor, dass eine Boni-Steuer und Steuer-Transparenz notwendig sei; die Bestimmungen zu den Vergütungen alleine seien nicht ausreichend.224

212 FDP, S. 2; SBV, S. 8, UniL, S. 25; Treuhand-Kammer, S. 7; BärKarrer, S. 50; CS, S. 8 Anhang; Homburger, S. 94; UBS, S. 10; Walderwyss, S. 47.

213 CVP, S. 3; SGV, S. 9; Uni SG, S. 23 ; Uni NE, S. 37 ; UBS, S. 10 ; Walderwyss, S. 47 f.

214 Economiesuisse, S. 7; Scienceindustries, S. 7; SwissHoldings, S. 8; Swissmem, S. 7; Swiss Textiles, S. 4.

215 Homburger, S. 94.

216 SBV, S. 9; SGV, S. 9; Uni SG, S. 24; Treuhand-Kammer, S. 7; BärKarrer, S. 51; CS, S. 8 Anhang; Homburger, S. 96; Lenz&Staehelin, S. 7; UBS, S. 10; Vischer Rechtsanwälte, S. 15.

217 Economiesuisse, S. 8; Scienceindustries, S. 7; SwissHoldings, S. 8.

218 SWIPRA, S. 9.

219 Kuster, S. 50 f.; Moser-Harder, S. 4.

220 CP, S. 6; CFA, S. 2.

221 SO, S. 6; CFA, S. 2; zRating, S. 8.

222 SP, S. 9; Travail.Suisse, S. 4.

223 SP, S. 1.

224 SP, S. 1; Travail.Suisse, S. 1 ff.