Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/32: Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) · 50 Seiten
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Die Norm gehe über den Sinn und Zweck von Artikel 95 Absatz 3 BV hinaus.
Die Ausdehnung der individuellen Offenlegung könnte kontraproduktive Wirkung haben. Es bestehe die Gefahr der Nivellierung der Saläre nach oben.
Die Offenlegung lediglich des Gesamtbetrags habe sich bewährt und eine weitere Einschränkung der Privatsphäre der Geschäftsleitung dürfe nicht ohne stichhaltige Gründe vorgenommen werden.
Auch aus Datenschutzgesichtspunkten sei die individuelle Offenlegung der Vergütungen der Geschäftsleitung nicht unproblematisch.
In Bezug auf die Offenlegung der Vergütungen sei eine Differenzierung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung durchaus gerechtfertigt. Die Mitglieder der Geschäftsleitung stünden in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Gesellschaft, und es sei Sache des Verwaltungsrates die interne Verteilung der Vergütungen der Geschäftsleitung festzulegen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates hingegen seien direkt von der GV gewählt, womit sich eine präzisere Offenlegung rechtfertigt.
Wiederum nur wenige Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterstützen die Norm explizit.208
4.4.4 Verwendung des Zusatzbetrags nur für neue Mitglieder der Geschäftsleitung
Die explizite Einschränkung, dass der Zusatzbetrag nur für neu ernannte Mitglieder der Geschäftsleitung verwendet darf (Art. 735a), wird deutlich abgelehnt.209 Die gewichtigsten Argumente, die dabei vorgebracht werden, sind die folgenden:
Im Sinne der Rechtssicherheit sei es zu vermeiden, dass Gesellschaften, die ihre Statuten erst kürzlich an die Bestimmungen der VegüV angepasst haben, diese erneut ändern müssen.
Der unternehmerische Spielraum bei der Zusammensetzung der Geschäftsleitung werde unnötig eingeschränkt.
Die Geschäftsleitung einer Gesellschaft unterliege ständigen Veränderungen. Interne und externe Rekrutierungsvorgänge dürfen in diesem Zusammenhang nicht unterschiedlich behandelt werden.
Eine Teilnehmerin bringt als Kompromisslösung den Vorschlag, dass – um allfälligen Missbräuchen entgegenzuwirken – in den Materialien klargestellt werden könnte, dass der Zusatzbetrag nicht verwendet werden dürfe, wenn nur der Aufgabenbereich erweitert werde oder ein blosser Abtausch gleichwertiger Funktionen erfolge, ohne dass materiell eine Beförderung vorliege.210
4.4.5 Erweiterung des Katalogs der unzulässigen Vergütungen
Die Erweiterung des Katalogs der unzulässigen Vergütungen (Art. 735c) wird in diverser Hinsicht kritisiert. Generell wird vorgebracht, dass es im Sinne der Rechtssicherheit nicht zumutbar sei, Gesellschaften, die ihre Statuten eben erst an die Bestimmungen der VegüV angepasst haben, erneut zu einer Statutenänderung zu zwingen.211 Im Einzelnen werden vor allem die folgenden Aspekte vorgebracht:
Kritisiert wird zum einen, dass Entschädigungen aufgrund eines geschäftsmässig nicht begründeten Konkurrenzverbotes (Art. 735c Abs. 1 Ziff. 2) und nicht marktübliche Entschädigungen aufgrund eines Konkurrenzverbots (Ziff. 3) in den Katalog der
208 SP, S. 7; Travail.Suisse, S. 4; Actares, S. 6 ; Kuster, S. 49 ; zCapital, S. 1.
209 GR, S. 11; CVP, S. 3; Economiesuisse, S. 7; Uni SG, S. 22; SAV, S. 6 und S. 15; Scienceindustries, S. 6 ; SO HK, S. 7; SwissHoldings, S. 8; ZH HK, S. 8; BärKarrer, S. 49; Clariant, S. 4 ; CS, S. 2 und S. 6 Anhang ; Homburger, S. 92; Lenz&Staehelin, S. 9; SWIPRA; S. 8; Vischer Rechtsanwälte, S. 14; Walderwyss, S. 47.
210 CS, S. 6 Anhang.
211 GR, S. 11; FDP, S. 2; SO HK, S. 7; ZH HK, S. 8; Homburger, S. 94 f.; UBS, S. 9.