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Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 10 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht)
Art. 528 Abs. 3
3 Gelangt das Vermächtnis oder die Zuwendung unter Lebenden einer einzelnen Sache, die ohne Schädigung ihres Wertes nicht geteilt werden kann, zur Herabsetzung, so kann der rückleistungspflichtige Bedachte entweder gegen Vergütung des Mehrbetrags die Sache selbst behalten oder erlangen oder anstatt der Sache den verfügbaren Betrag beanspruchen.
Art. 529
Aufgehoben
Art. 533 Randtitel und Abs. 1
IV. Verwirkung1 Das Recht auf eine Herabsetzungsklage verwirkt, ein Jahr nachdem
die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber zehn Jahre nach der Eröffnung der letztwilligen Verfügung oder dem Tod des Erblassers.
Art. 541a
c. Zuwendungen Den Personen, die in Ausübung ihrer beruflichen Funktion in einem an Vertrauens-
personen Vertrauensverhältnis zum Erblasser stehen, sowie ihren Angehörigen
kann durch eine Verfügung von Todes wegen insgesamt höchstens ein Viertel der Erbschaft zugewendet werden.
Art. 555 Abs. 1
1 Ist die Behörde im Ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht oder ob ihr alle Erben bekannt sind, so fordert sie die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich auf, sich binnen sechs Monaten zum Erbgang zu melden.
Art. 559 Abs. 1
1Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten können die eingesetzten Erben, deren Berechtigung die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich bestritten haben, und die gesetzlichen Erben von der Behörde eine Erbbescheinigung über ihre Stellung als Erben verlangen. Vorbehalten bleiben die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens oder der Ungültigkeit, die Anfechtungsklage, die Herabsetzungsklage und die Erbschaftsklage.