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Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 10 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht)

Art. 522 Abs. 1

1 Die Erben, die weniger als den ihnen zustehenden Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der Erwerbungen von Todes wegen auf das erlaubte Mass verlangen.

Art. 523

2. Erwerbe durch

Pflichtteils- Übersteigt ein Erwerb von Todes wegen durch pflichtteilsberechtigte berechtigte Erben den verfügbaren Teil, so werden die Anteile der Miterben im

Verhältnis der Beträge herabgesetzt, die ihren Pflichtteil übersteigen.

Art. 525

II. Wirkung1 Die Herabsetzung erfolgt für alle erbrechtlich Begünstigten im

1. Herabsetzung gleichen Verhältnis, soweit nicht aus der Verfügung ein anderer Wille im Allgemein

des Erblassers ersichtlich ist.

2 Wird der Erwerb von Todes wegen einer Person herabgesetzt, die zugleich mit Vermächtnissen oder Auflagen beschwert ist, so kann diese verlangen, dass die Vermächtnisse und Auflagen entsprechend herabgesetzt werden.

3 Wurden diese Vermächtnisse und Auflagen bereits erfüllt, so muss die pflichtteilsberechtigte Person direkt gegen die dadurch Begünstigten vorgehen.

Art. 526

2. Sonderfälle1 Der Erwerb aus späteren Verfügungen von Todes wegen, die den

verfügbaren Teil ausgeschöpft haben, wird vor dem Erwerb aus dem Erbvertrag herabgesetzt.

2 Ohne abweichende Anordnung wird der Erwerb von Todes wegen, soweit er sich aus dem Gesetz ergibt, vor dem Erwerb aus Verfügungen von Todes wegen herabgesetzt, die nicht schon den Anspruch auf den Pflichtteil verletzen.

Art. 527 Ziff. 1 und 3

Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:

1. die unentgeltlichen Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;

3. die unentgeltlichen Zuwendungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tod ausgerichtet hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;