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Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 10 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht)
Gliederungstitel vor Art. 601a
Sechster Abschnitt: Informationsrecht
Art. 601a
Informations-1 Wer einen erbrechtlichen Anspruch geltend machen kann, ist nach recht
dem Tod des Erblassers berechtigt, von Rechtsnachfolgern und Dritten, die Vermögenswerte des Erblassers verwaltet, besessen oder erhalten haben, Informationen zu erhalten, die er benötigt, um den Umfang seiner Ansprüche festzustellen.
2 Dieses Informationsrecht besteht, solange der Anspruch besteht.
3 Pflichtteilberechtigten Erben kann das Informationsrecht nicht durch eine letztwillige Verfügung entzogen werden; das Berufsgeheimnis kann Informationsberechtigten nicht entgegengehalten werden.
Art. 617
IV. Anrechnung Die Vermögenswerte sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen,
a. Anrech- der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
nungswert
Art. 626 Abs. 2
2 Als Erbvorbezug gelten alle Zuwendungen, die der Ausstattung dienen, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt; vorbehalten bleibt die Bestimmung über die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder.
II
Das Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20044 wird wie folgt geändert:
Art. 31 Abs. 3
3 Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung hat die gerichtliche Auflösung oder die Einleitung eines Auflösungsverfahrens den Verlust des Pflichtteilsanspruchs unter den gleichen Voraussetzungen zur Folge wie die Scheidung oder die Einleitung des Scheidungsverfahrens.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.