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Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 10 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht)
anerkannten Vorsorgeformen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, gehören nicht zur Erbschaft.
Art. 482 Abs. 2
2Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung anfechtbar.
Art. 484a
Ia. Unterhalts-1 Das Gericht kann anordnen, dass einer Person zulasten der Erbschaft vermächtnis
ein Unterhaltsvermächtnis ausgerichtet wird, um ihr damit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen, wenn sie:
1. mit dem Erblasser seit mindestens drei Jahren eine faktische Lebensgemeinschaft geführt hat und erhebliche Leistungen im Interesse des Erblassers erbracht hat;
2. während ihrer Minderjährigkeit mindestens fünf Jahre mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und vom Erblasser finanzielle Unterstützung erhalten hat, die dieser fortgesetzt hätte, wenn er nicht verstorben wäre.
2 Die Ausrichtung des Vermächtnisses muss für die Erben namentlich aufgrund ihrer finanziellen Lage und der Höhe der Erbschaft zumutbar sein.
3 Das Vermächtnis wird auf Klage hin festgesetzt. Die Klage ist innerhalb einer Verwirkungsfrist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt einzureichen, in dem der Kläger vom Tod des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
Art. 494 Abs. 4
4 Die Vorschlagszuteilung an den überlebenden Ehegatten in einem Ehevertrag oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner in einem Vermögensvertrag wird im Erbfall wie ein Erbvertrag behandelt.
Art. 499
2. Öffentliche Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von Verfügung
zwei Zeugen vor der Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit
a. Errichtungs-
form diesen Geschäften betraut ist.