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Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 10 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht)

Art. 503 Abs. 1 und 3

1Bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als Urkundsperson noch als Zeugen mitwirken können der Ehegatte des Erblassers, die Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten, die Verwandten des Erblassers in gerader Linie, Personen, die nicht handlungsfähig sind, sowie Personen, die des Schreibens und Lesens unkundig sind.

3 Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

Art. 506

4. Mündliche1 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände wie nahe und audiovisuel-

le Verfügung Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse ver-

a. Verfügung hindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so kann er eine mündliche oder audiovisuelle letztwillige Verfügung errichten.

2 Bei der mündlichen Verfügung muss der Erblasser seinen letzten Willen vor zwei Zeugen erklären und sie beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen. Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschlussgründe wie bei der öffentlichen Verfügung.

3 Bei der audiovisuellen Verfügung muss der Erblasser selbst auf der Aufzeichnung erscheinen, seinen Namen angeben, den ausserordentlichen Umstand erläutern, nach Möglichkeit das Datum nennen und seinen letzten Willen erklären.

Art. 507

b. Beurkundung 1

Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung schriftlich festzuhalten, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustand der Verfügungsfähigkeit unter den gegebenen ausserordentlichen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, unverzüglich bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen. Die beiden Zeugen können stattdessen die Verfügung mit der gleichen Erklärung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben.

2 Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militärdienst, so kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Grad die Gerichtsbehörde ersetzen.

3 Wer eine audiovisuelle Verfügung findet oder erhält, muss diese unverzüglich der Gerichtsbehörde übergeben. Diese erstellt sogleich ein Protokoll, in dem die Personalien der meldenden Person und die Umstände des Fundes sowie der Wortlaut der Verfügung festgehalten werden und dem die Videoaufzeichnung auf einem üblichen Datenträger als Anhang beigefügt wird.