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Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 10 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht)

Art. 564

3. Verhältnis1

von Gläubiger Die Gläubiger des Erblassers und der Erbschaft gehen mit ihren und Vermächt- Ansprüchen den Vermächtnisnehmern vor.

nisnehmer

2 In Bezug auf die Vermögenswerte aus der Erbschaft gehen die Vermächtnisnehmer mit ihren Ansprüchen den Gläubigern des Erben vor.

Art. 578

VII. Sicherung1

für die Gläubiger Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zweck ausgedes Erben schlagen, dass sie seinen Gläubigern entzogen bleibe, so können diese

oder die Konkursverwaltung binnen sechs Monaten ab der Ausschlagung diese gerichtlich anfechten.

2 Die Klage richtet sich gegen die ausschlagende Person und gegen die Personen, zu deren Gunsten ausgeschlagen wurde; sie wird abgewiesen, wenn die Forderung sichergestellt wird.

3 War die ausschlagende Person Alleinerbe, so wird die Erbschaft nach der Gutheissung der Anfechtungsklage amtlich liquidiert. Ein Überschuss dient in erster Linie zur Befriedigung der anfechtenden Gläubiger und in zweiter Linie zur Deckung der übrigen Schulden; der Restbetrag fällt an die Erben, zu deren Gunsten ausgeschlagen wurde.

4 Bei mehreren Erben wird der Anteil der ausschlagenden Person bei der Teilung im Hinblick auf die Verwertung durch die Behörde vertreten.

Art. 579 Abs. 2

2 Zuwendungen, die der Ausstattung dienen, werden von dieser Haftung nicht getroffen.

Art. 600

C. Verwirkung1 Das Recht auf eine Erbschaftsklage verwirkt gegenüber einem gut-

gläubigen Beklagten, ein Jahr nachdem der Kläger vom Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach dem Tod des Erblassers oder der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung.

2 Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verwirkungsfrist stets 30 Jahre.