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Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 10 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht)
Art. 508
c. Verlust
der Gültigkeit Eine mündliche oder audiovisuelle Verfügung wird, 14 Tage nachdem sich der Erblasser einer andern Verfügungsform bedienen kann, nichtig.
Art. 517 Abs. 2, 3 und 4
2 Die Willensvollstrecker werden von Amtes wegen über ihren Auftrag informiert, und sie haben sich nach dieser Mitteilung binnen 14 Tagen über die Annahme des Auftrags zu erklären; ihr Stillschweigen gilt als Annahme.
3 Sie erhalten eine Bescheinigung über ihre Stellung als Willensvollstrecker.
4Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
Art. 518 Abs. 4
4 Die Willensvollstrecker sind der Aufsicht des Gerichts unterstellt.
Gliederungstitel vor Art. 519
Sechster Abschnitt: Die Ungültigkeit der Verfügungen; die Her-
absetzung
Art. 519 Abs. 2 und 3
2 Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der ein erbrechtliches Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt wird.
3 Mangelhafte Bestimmungen eines Erbvertrags können bereits zu Lebzeiten der verfügenden Person für ungültig erklärt werden.
Art. 521 Randtitel sowie Abs. 1 und 2
III. Verwirkung1 Das Recht auf eine Ungültigkeitsklage verwirkt, ein Jahr nachdem der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach dem Tag der Eröffnung der Verfügung.
2 Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verwirkt es erst nach 30 Jahren.