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Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 10 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht)

Art. 241 Abs. 4

4 Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung gelten die Bestimmungen, mit denen eine andere Teilung vereinbart wird, im Todesfall nicht, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten zur Folge hat.

Art. 469 Randtitel und Abs. 1

C. Willens-1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, mangel

arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind anfechtbar.

Art. 471

II. Pflichtteil Der Pflichtteil beträgt:

1. für einen Nachkommen die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs;

2. für den überlebenden Ehegatten, die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner ein Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs.

Art. 472

III. Verlust des Der überlebende Ehegatte, die überlebende eingetragene Partnerin Pflichtteils-

anspruchs bei oder der überlebende eingetragene Partner verliert seinen oder ihren Scheidung oder Pflichtteilsanspruch, wenn beim Tod des Erblassers ein Scheidungsgerichtlicher

Auflösung der verfahren oder ein Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Parteingetragenen nerschaft hängig ist, das:

Partnerschaft

1. auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder fortgesetzt wurde;

2. auf Klage hin mehr als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers eingeleitet wurde.

Art. 473 Randtitel, Abs. 1 und 2

IV.1 Betrifft nur den französischen Text.

Nutzniessung

durch den2 Betrifft nur den italienischen Text.

Ehegatten

Art. 476

3.1 Lebensversicherungsansprüche von Dritten, die mit dem Tod des Versicherungs-

und Vorsorge Erblassers entstehen, werden zum Vermögen hinzugerechnet.

ansprüche

2 Leistungen, die den Erben und den übrigen Begünstigten aus der beruflichen Vorsorge des Erblassers zukommen, einschliesslich der