Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 54Fedlex · Erläuternder Bericht

Fragen (Gültigkeit oder Auslegung des Testaments, Wahrung der Pflichtteile usw.) die ordentlichen Gerichte zuständig sind.164

Die materiell-rechtlichen Fragen, über die im Konfliktfall ein Gericht befinden muss, sind insbesondere die Ungültigkeitsklage (gegen die Ernennung des Willensvollstreckers), die Herabsetzungsklage (wenn die Ernennung den Pflichtteil eines Erben verletzt), die Erbteilung, die Honorare, die Auskunftspflicht, die Haftung des Willensvollstreckers und die Vereinbarkeit seiner Entscheidungen mit dem Gesetz oder den Anordnungen des Erblassers.165

Die formellen Fragen, gegen die bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben werden kann, sind die vorgenommenen oder beabsichtigen Handlungen sowie die Unterlassungen des Willensvollstreckers166 im Zusammenhang mit den folgenden Gründen: Geschäftsunfähigkeit des Willensvollstreckers, faktische Handlungsunfähigkeit (z. B. wegen Krankheit oder Abwesenheit), Untätigkeit (wegen Verspätung, Nachlässigkeit oder Weigerung), Unangemessenheit einer Massnahme, fehlende oder mangelhafte Information oder andere Verletzungen seiner Pflichten (Parteilichkeit, mangelnde Integrität usw.)167. Die Aufsichtsbehörde kann dem Willensvollstrecker vorschreiben, wie er vorgehen muss, und kann bei Bedarf Disziplinarstrafen gegen ihn verhängen (Verweis, Busse, Absetzung).168 Sie kann auch von Amtes wegen tätig werden.

Kritik am geltenden Recht

Die Unterscheidung zwischen formellen und materiellen Fragen – und somit die Wahl des zu beschreitenden Verfahrenswegs – ist in der Praxis oft schwierig169 und veranlasst sogar Spezialisten, im Zweifelsfall bei beiden Behörden Schritte einzuleiten. Auch herrscht in Bezug auf verschiedene Fragen wie jene nach der Behörde, die für die Absetzung des Willensvollstreckers bei einem (dem Erblasser bekannten oder nicht bekannten) Interessenkonflikt zuständig ist, in der Lehre keine Einigkeit.170

Die Wahl des Gerichts als einzige Aufsichtsbehörde bietet verschiedene Vorteile: Wegfall der komplizierten Trennung zwischen formellen und materiellen Fragen, Verringerung des Fehlerrisikos für die Erben und die Rechtspraktiker, Vereinfachung des Verfahrens sowie eine bessere Kontrolle der Willensvollstrecker.171

B. Willensvollstrecker- und Erbbescheinigungen

Geltendes Recht

Der geltende Wortlaut von Artikel 559 ZGB sieht vor, dass den eingesetzten Erben, deren Berechtigung nicht bestritten wurde, auf ihr Verlangen von der Behörde eine

164 Steinauer, Rz. 1185 und 1185c.

165 Künzle, Art. 517–518 N 452.

166 Künzle, Art. 517–518 N 522.

167 Künzle, Art. 517–518 N 524 ff.

168 Steinauer, Rz. 1185d.

169 Künzle, Willensvollstrecker, S. 445.

170 Künzle, Aktuelle Praxis, S. 131.

171 Künzle, Willensvollstrecker, S. 446.