Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
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6.12 Amtliche Verwaltung im Anschluss an die Ausschlagung eines überschuldeten Erben
Geltendes Recht
Gemäss Artikel 578 ZGB können Gläubiger eines überschuldeten Erben, der eine Erbschaft zum Zwecke ausgeschlagen hat, dass sie seinen Gläubigern entzogen bleibe, die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten, wenn ihre Forderungen nicht sichergestellt werden. Nach der Gutheissung der Ungültigkeit der Ausschlagung gelangt die Erbschaft zur amtlichen Liquidation und der Überschuss dient zur Befriedigung der anfechtenden Gläubiger und fällt nach Deckung der übrigen Schulden an die Erben, zu deren Gunsten ausgeschlagen wurde.
Die herrschende Lehre und das Bundesgericht vertreten die Auffassung, dass gemäss dem geltende Wortlaut des Gesetzes die Klage gegen den ausschlagenden Erben und nicht gegen die Erben eingereicht werden müsse, zu deren Gunsten ausgeschlagen worden sei; diese hätten jedoch die Möglichkeit, als Privatkläger am Prozess teilzunehmen.176 Wird der Klage stattgegeben, führt dies zum amtlichen Liquidation der gesamten Erbschaft: Die Schulden des Verstorbenen und die Nachlassschulden werden getilgt, die Vermächtnisse ausgerichtet, die Liquidationskosten beglichen und der Überschuss unter den Erben entsprechend ihrem Erbanteil geteilt, wobei der Betrag, der dem ausschlagenden Erben zugestanden hätte, nach der in Artikel 578 Absatz 3 ZGB vorgesehenen Rangordnung aufgeteilt wird.177
Kritik am geltenden Recht
Die Tatsache, dass sich die Klage gegen die ausschlagende Person und nicht gegen die Personen richtet, zu deren Gunsten ausgeschlagen wurde, wird zum Teil kritisiert. Denn den Personen, denen die Ausschlagung zugutekommt und die nicht am Prozess teilgenommen haben und somit ihre Ansprüche vor Gericht nicht geltend machen konnten, sollte das rechtskräftige Urteil theoretisch nicht entgegengehalten werden können, und die ausschlagende Person hat im Verfahren kein wirkliches Interesse mehr zu vertreten, da sie keine Erbansprüche mehr hat.178 Ausserdem wäre es angemessener, dass sich die Klage gegen die Personen richtet, zu deren Gunsten ausgeschlagen wurde, da sie die Folgen des Urteils tragen müssen.179
Weiter wird an der geltenden Lösung bemängelt, dass ungeachtet dessen, ob die ausschlagende Person Alleinerbe ist oder ob Miterben vorhanden sind, eine amtliche Liquidation vorgenommen wird. Logischerweise sollte sich die amtliche Liquidation nicht auf die gesamte Erbschaft, sondern nur auf den Anteil des ausschlagenden Erben beziehen. Die Möglichkeit, die Forderungen sicherzustellen, um die amtliche Liquidation abzuwenden, ist für die Miterben nicht befriedigend, da sie mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden eines Dritten einstehen müssen; es ist auch nicht angemessen, dass sie sich eine Liquidation der Vermögenswerte des Nachlasses gefallen lassen müssen, um einen Gläubiger, der einer von ihnen ist, zu befriedigen.180
176 Häuptli, Art. 578 N 13 und zitierte Verweise.
177 Steinauer, Rz. 997–997b.
178 Piotet, S. 86.
179 Steinauer, Fussnote 73.
180 Piotet, S. 86–87.