Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht
Bescheinigung darüber ausgestellt wird, dass sie als Erben anerkannt seien. In der Praxis ist jedoch seit Langem anerkannt, dass neben den eingesetzten Erben auch die gesetzlichen Erben eine solche Bescheinigung verlangen können172, da diese als Ausweispapier für die Verwaltung und Liquidation der Erbschaft (Grundbucheintragungen, Zugang zu den Bankkonten usw.)173 notwendig ist.
Der Willensvollstrecker, der befugt ist, im Rahmen des Notwendigen über das Nachlassvermögen zu verfügen, kann die Ausstellung einer Willensvollstrecker-Bescheinigung verlangen, um sich bei seiner Aufgabe ausweisen zu können.174
Kritik am geltenden Recht
Der Gesetzestext sieht weder für den gesetzlichen Erben die Möglichkeit vor, sich eine Erbbescheinigung ausstellen zu lassen, noch bietet er dem Willensvollstrecker die Möglichkeit, eine Willensvollstrecker-Bescheinigung zu verlangen. Zudem ist der Vorbehalt («unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage») in Bezug auf den provisorischen Charakter der Bescheinigung ungenau: Es fehlen die Feststellungs- und die Herabsetzungsklage.175
Die verschiedenen Bezeichnungen, die in den einzelnen Kantonen und von den verschiedenen Behörden verwendet werden (D: Erbschein, Erbenschein, Erbbescheinigung, Erbenbescheinigung, Erbgangsbescheinigung; FR: certificat d'hérédité, certificat d'héritier, attestation de la qualité d’héritier; I: certificato ereditario, certificato di eredità), können in der Praxis für Laien und ausländische Institutionen zu Unklarheiten führen. Deshalb erscheint es angebracht, im Gesetz in jeder Sprache den genauen Titel festzuhalten, den diese Bescheinigung tragen soll, um die künftige Praxis der Urkundspersonen zu vereinheitlichen. In diesem Zusammenhang sollten die Begriffe «Erbbescheinigung», «certificat d'héritier» und «certificato ereditario» gewählt werden, da sie den Sachverhalt am genauesten zum Ausdruck zu bringen scheinen.
Vorschlag
Art. 517 Abs. 3: Präzisierung, dass der Willensvollstrecker eine Bescheinigung über seine Stellung als Willensvollstrecker erhält.
Art. 518 Abs. 4: Sämtliche Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde und des Gerichts werden bei der gleichen Behörde vereint.
Art. 559 Abs. 1: Der Begriff «Erbbescheinigung» wird ergänzt und es wird präzisierend festgehalten, dass diese auch für gesetztlichen Erben ausgestellt werden kann; die Liste der vorbehaltenen Klagen wird ergänzt. Im Übrigen wird der deutsche Gesetzestext neu gefasst, ohne dass damit eine materielle Revision beabsichtigt ist.
172 Guinand/Stettler/Leuba, Rz. 444 S. 216.
173 Steinauer, Rz. 902.
174 BGE 91 II 177.
175 Karrer/Vogt/Leu, Art. 559 N 23.